Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Aufhebung
einzelner Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten | Omnilex
LGBL_ST_19990211_11•Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Aufhebung
einzelner Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten
Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Aufhebung
einzelner Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-
und Buchmacherwetten
LGBL_ST_19990211_11Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Aufhebung
einzelner Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur-
und BuchmacherwettenGazette11.02.1999
Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1998, G 94, 95/98 und G 100/98 zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", „letzteres" und „oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in Abs. 4 sowie die Wortfolge „und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern" in Abs. 5 des im Bundesland Steiermark als Landesgesetz geltenden § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.