LGBL_ST_19990226_13•Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde- Bezügegesetz – Stmk. GBezG) und das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz [GVOG] geändert werden
LGBL_ST_19990226_13Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde- Bezügegesetz – Stmk. GBezG) und das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz [GVOG] geändert werdenGazette26.02.1999
Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG) und das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz [GVOG] geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz (Stmk. GBezG), LGBl. Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Bezug des Bürgermeisters
(1) Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1:
in Gemeinden bis 500 Einw.18 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einw.22 %
in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einw. 26 %
in Gemeinden von 2.001 bis 3.000 Einw.31 %
in Gemeinden von 3.001 bis 5.000 Einw.34 %
in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einw.44 %
in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einw.52 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einw.65 %
in Gemeinden über 20.000 Einw. 85 %
(2) Wenn in einer Gemeinde auf Grund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann der Gemeinderat in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern durch Beschluß den Bezug gemäß Abs. 1 um 25 % erhöhen."
(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.
(2) Den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten."
„(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten."
Artikel II
Das Gesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Stmk.
Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) beschlossen wurde, LGBl. Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 21 a
Aufwandsersätze
(1) Der Obmann des Verbandsvorstandes und dessen Stellvertreter sowie jene Mitglieder der Verbandsversammlung, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
(2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
(3) Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen."
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Bei Gemeindeverbänden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits konstituiert sind und deren Organe keine Aufwandsersätze erhalten, haben die Verbandsversammlungen die Höhe der Aufwandsersätze gemäß § 21 a Abs. 3 GVOG innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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