Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Februar 1999, mit der die
festgesetzten Jagdzeiten geändert werden
Auf Grund des § 49 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Jagdzeiten, LGBl. Nr. 16/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 1 Z. 36 lautet:
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 49 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt die Jagd von Nebel- und Rabenkrähen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. März sowie von Elstern und Eichelhähern in der Zeit vom 1. August bis 15. März bewilligen, sofern die Populationen dieser Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic