Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1999 über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten
Auf Grund der §§ 36 und 37 b des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Anstaltsanteil ist von den Arztgebühren
(2) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt
1.1 Institut für Anästhesiologie
1.2 2. Medizinische Abteilung
1.3 4. Medizinische Abteilung
(3) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren für Ambulanzleistungen, die nicht von der gesetzlichen Sozialversicherung oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (SKAFF) getragen werden, beträgt 12 %.
§ 2
(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren (Arzthonorare) sind zwischen dem Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten und dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufzuteilen.
(2) Der dem Land gebührende Anteil entspricht der Gesamtsumme der Ansprüche der an einer Landeskrankenanstalt tätigen Ärzte, die Bedienstete des Landes sind, auf Sonderentgelte (Arzthonorare) im Sinne des § 38 a KALG bzw. der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
(3) Der Rechtsträger hat dem Land monatlich aus den Eingängen an Arztgebühren jenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zur Befriedigung der Ansprüche der im Abs. 2 genannten Ärzte auf ein Sonderentgelt (Arzthonorar) erforderlich ist.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 100/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/1997, über den Anstaltsanteil an Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic