LGBL_ST_19990510_32•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1999 über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz)
LGBL_ST_19990510_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1999 über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz)Gazette10.05.1999
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 1999 über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz)
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/1999, wird verordnet:
§ 1
Betreuung
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten 4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles 4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege 15 Minuten
Kanülen-Pflege 10 Minuten
Katheter-Pflege 10 Minuten
Einläufe 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege 2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft 4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
§ 2
Hilfe
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
§ 3
Hilfsmittel
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
§ 4
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
(1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
§ 5
Ständiger Pflegebedarf
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest
mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
§ 6
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
§ 7
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß.
§ 8
Sachverständigengutachten
(1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie, beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 91/1993, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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