Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. April 1999 über die Festsetzung des Schillingwertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten
Gemäß Artikel II § 10 der 16. Novelle zum Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:
§ 1
Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren wird für 1999 für die Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:
I. Krankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht:
II. Gemeinnützige Krankenanstalten:
§ 2
Die Höhe der im § 1 festgesetzten Schillingwerte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten Schillingwerte.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 11. Mai 1999, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic