LGBL_ST_19990630_62•Gesetz vom 16. März 1999 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz)
LGBL_ST_19990630_62Gesetz vom 16. März 1999 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz)Gazette30.06.1999
Gesetz vom 16. März 1999 über die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen (Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Aufgabe des Katastrophenschutzes
(1) Aufgabe des Katastrophenschutzes ist die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen und das Ergreifen der dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen.
(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr einen koordinierten Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erfordert.
(3) Organisationen des Katastrophenschutzes sind alle Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist. Das sind insbesondere die Feuerwehren und die nach dem Steiermärkischen Rettungsdienstgesetz anerkannten Rettungsorganisationen.
§ 2
Behördenzuständigkeiten
(1) Der Katastrophenschutz obliegt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird – den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Beschränken sich die drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen einer Katastrophe auf ein Gemeindegebiet und kann die Katastrophe von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden, obliegt der Katastrophenschutz dem Bürgermeister.
(3) Erfassen die drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen einer Katastrophe mehrere politische Bezirke oder kann der Katastrophenschutz von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, obliegt der Katastrophenschutz der Landesregierung.
II. Abschnitt
Maßnahmen im Katastrophenschutz
§ 3
Vorbereitende Maßnahmen
(1) Für das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.
§ 4
Feststellung der Katastrophe
Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit über den Eintritt einer Katastrophe unverzüglich durch geeignete Maßnahmen zu informieren und über allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Selbstschutz in Kenntnis zu setzen.
§ 5
Einsatzleitung
(1) Die Leitung der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe obliegt der zuständigen Behörde. Sie hat insbesondere den Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes anzuordnen und für die Koordinierung aller Einsatzmaßnahmen zu sorgen.
(2) Die Organisationen des Katastrophenschutzes haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbständig zu treffen, insoweit Weisungen der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden können.
(3) Bei der Mitwirkung an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren Auswirkungen nicht auf ein Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Bürgermeister als Gemeindeeinsatzleiter an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister alle unaufschiebbaren Maßnahmen im Gemeindegebiet selbständig zu treffen. Das gleiche gilt bei Katastrophen im Sinne des § 2 Abs. 3 für die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 6
Sperre des Katastrophengebietes
(1) Ist eine Katastrophe eingetreten oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Katastrophe eintreten werde, kann die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die körperliche Sicherheit von Personen das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in diesem mit Verordnung verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben den Tag und die Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in den Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
III. Abschnitt
Mitwirkung im Katastrophenschutz
§ 7
Katastrophenhilfe
(1) Katastrophenhilfe ist die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde zu leisten, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
(2) Zur Leistung der Katastrophenhilfe sind berufen:
(3) Andere Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zur Katastrophenhilfe verpflichtet werden.
(4) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt sich die Mitwirkung im Katastrophenschutz darauf,
(5) Das Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die zuständige Behörde für ihr Gebiet. Benötigt sie Hilfe von Einrichtungen außerhalb ihres Gebietes, so stellt sie das Ersuchen über die für den Sitz oder Standort der Verpflichteten zuständigen Behörde. Ist Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Verständigung der zuständigen Behörde unmittelbar angefordert werden.
§ 8
Sonstige Mitwirkung im Katastrophenschutz
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die zur Versorgung einer größeren Anzahl von Verletzten geeignet sind, können mit Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Pläne haben insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten vorzusehen und sind mit den Katastrophenschutzplänen (§ 7 Abs. 4 Z. 1) abzustimmen.
(2) Die Betreiber von Betrieben oder Anlagen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwerwiegende Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sind mit Bescheid der Landesregierung zu verpflichten, Alarm- und Einsatzpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen, bei der Erstellung und Fortschreibung behördlicher Alarm- und Einsatzpläne und bei Katastrophenschutzübungen mitzuwirken. Die Landesregierung hat einen Alarm- und Einsatzplan für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe oder Anlagen zu erstellen.
(3) Alarm- und Einsatzpläne sind zu erstellen, um
–Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können;
–Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
–notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
–Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(4) Näheres zu dieser Bestimmung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
IV. Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung im Katastrophenfall
§ 9
Melde- und Auskunftspflichten
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hievon besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde, das nächste Gemeindeamt, die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Alle Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
§ 10
Freihalten und Räumung des Einsatzbereiches
(1) Jedermann hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, daß Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.
(2) Soweit es zur Bekämpfung der Katastrophe oder zur Vermeidung von Schäden an der körperlichen Sicherheit von Personen notwendig ist, hat die zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereiches anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereiches zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jedermann aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls 24 Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.
§ 11
Benützung fremden Gutes
Die Einsatzkräfte sind berechtigt, Liegenschaften, Gebäude und Betriebsanlagen im notwendigen Umfang zu betreten, um die zur Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 12
Inanspruchnahme von Hilfsmitteln und Unterkünften
(1) Zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigte fremde Hilfsmittel, wie insbesondere Fahrzeuge, Baumaschinen und andere Gerätschaften samt Bedienmannschaft, können von der Behörde in Anspruch genommen werden, sofern die Organisationen des Katastrophenschutzes nicht selbst über eine ausreichende Ausstattung verfügen.
(2) Liegenschaften samt ihren Einrichtungen, die zur vorübergehenden Unterbringung oder Versorgung von Personen geeignet sind, können zu diesem Zweck in Anspruch genommen werden, sofern die Unterbringung oder Versorgung von bedrohten oder geschädigten Personen oder von Mitgliedern der Organisationen des Katastrophenschutzes nicht in anderer Weise, insbesondere in öffentlichen Gebäuden, bewerkstelligt werden kann.
(3) Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 sind mit Bescheid der zuständigen Behörde zu erlassen. Sie dürfen nur im notwendigen Umfang und auf die erforderliche Dauer getroffen werden. Auf die Zumutbarkeit für den Verpflichteten ist Bedacht zu nehmen. Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Liegenschaften und Hilfsmittel, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
§ 13
Zwangsbefugnisse
Die Rechte und Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 können durch die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
V. Abschnitt
Kostentragung
§ 14
Kosten der Vollziehung des Gesetzes
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.
(2) Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des § 15.
§ 15
Entschädigung Dritter
(1) Leistungsverpflichteten nach den §§ 11 und 12 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die schädliche Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder seinen Angehörigen diente.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land oder der Gemeinde anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden.
VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16
Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, deren drohende oder bereits eingetretene Auswirkungen sich auf ein Gemeindegebiet beschränken und die von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung anderer Katastrophen fällt in den übertragenen Wirkungsbereich.
§ 17
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswache sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Organe der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswache, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht im Sinne des § 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
§ 18
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 500.000 Schilling verhängt werden.
§ 19
Geschlechtsneutrale Formulierung
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werden, gelten sprachlich auch in der weiblichen Form.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. Juli 1999, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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