Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 1999, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 54/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1991, geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 54/1975, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1991, wird wie folgt geändert:
- § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: ,Für das Land Steiermark'. Wird eine im Namen des Landes ausgestellte Urkunde mit dem Landessiegel versehen und vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Regierungsmitglied gefertigt, bedürfen diese Unterschriften keiner weiteren Beglaubigung."
- § 10 Abs. 2 entfällt ersatzlos.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic