Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaften (Steiermärkische Dienstrechtsverfahrensverordnung der Bezirkshauptmannschaften – Stmk. BH – DVO)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der Fassung BGBl. Nr. 41/1996, und des § 5 des Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, wird verordnet:
§ 1
Den Leitern der Bezirkshauptmannschaften obliegt – hinsichtlich der Beamten als Dienstbehörde erster Instanz – die Entbindung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaften und politischen Exposituren von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
§ 2
Sofern ein Bezirkshauptmann von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu entbinden ist, obliegt die Vollziehung dieser Dienstrechtsangelegenheit der Landesregierung als Dienstbehörde.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic