Kundmachung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 6. August 1999 über die Berichtigung von Fehlern
Auf Grund des § 10 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, wird die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1999 über die bei der Vollziehung des Leichenbestattungsgesetzes 1992 zu verwendenden Formulare, LGBl. Nr. 76/1999, wie folgt berichtigt:
Formular 3, 1. Seite lautet:
Formular 3, 1. Seite
TOTENBESCHAUPROTOKOLL1
GemeindeFortlaufende Nummer
Familienname (unterstreichen) und Vorname, ggf. akademischer Grad
Geschlecht
Letzte Wohnanschrift
Religionszugehörigkeit
Tag und Ort der Geburt
Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute sowie Ort2 des Todes
Ort und Zeit der Totenbeschau
Name und Anschrift des allfällig behandelnden Arztes Besondere Bemerkungen (z. B. betreffend Hausaufbahrung, Beerdigung, Überführung, Infektionen)
Herzschrittmachern jan nein
Organentnahme
1Gemäß § 10 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 54/1999, vom Totenbeschauer auszustellen. 2Anschrift der Wohnung oder der Krankenanstalt, in der der Tod eingetreten ist, sonst möglichst genaue Bezeichnung des Todesortes bzw. Auffindungsortes der Leiche.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic