LGBL_ST_19990830_82•Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die Gemeindeordnung 1967 und die Gemeindewahlordnung 1960 geändert werden
LGBL_ST_19990830_82Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die Gemeindeordnung 1967 und die Gemeindewahlordnung 1960 geändert werdenGazette30.08.1999
Gesetz vom 27. April 1999, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die Gemeindeordnung 1967 und die Gemeindewahlordnung 1960 geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 4. Juli 1967, LGBl. Nr. 130/1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Statut der Landeshauptstadt Graz 1967), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:
Im zweiten Hauptstück wird nach dem II. Abschnitt folgender III. Abschnitt eingefügt:
„III. Abschnitt
§ 13 o
Einrichtung eines Ausländerbeirates
In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Ausländer in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Ausländer richtet sich nach dem Stichtag.
§ 13 p
Begriffsbestimmung
Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.
§ 13 q
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.
(2) Ein Mitglied des Ausländerbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.
§ 13 r
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.
(2) Die Gemeinde hat den Ausländerbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Dem Ausländerbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Stadt Graz zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Ausländerbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.
(5) Der Ausländerbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 88 d Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Ausländerbeirat und den Einwohnern der Stadt Graz.
§ 13 s
Geschäftsordnung
Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.
§ 13 t
Wahl des Ausländerbeirates
Für die Wahl des Ausländerbeirates gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung der Stadt Graz 1992."
Artikel II
Das Gesetz vom 26. Mai 1992, LGBl. Nr. 42/1992, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wurde, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1997, wird wie folgt geändert:
„II a. Teil
Wahl des Ausländerbeirates
§ 88 a
Begriffsbestimmung, Größe des Beirates, Wahlperiode
(1) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.
(2) In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1000 Ausländer in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. Der Ausländerbeirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Ausländer richtet sich nach dem Stichtag.
(3) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Stadt Graz bildet hiebei einen einzigen Wahlkörper.
(4) Die Wahl des Ausländerbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.
§ 88 b
Wahlausschreibung
(1) In der Ausschreibung der Wahlen in den Gemeinderat gemäß § 2 sind auch die Wahlen zum Ausländerbeirat auszuschreiben.
(2) Die Kundmachung der Wahlausschreibung der Gemeinderatswahl gemäß § 2 Abs. 1 hat für die Wahl des Ausländerbeirates folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:
§ 88 c
Wahlbehörden
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Ausländerbeirates berufen.
§ 88 d
Voraussetzungen für das Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Ausländer, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, in der Stadtgemeinde Graz ihren Hauptwohnsitz haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
(2) § 16 und § 29 Abs. 1 gelten sinngemäß.
§ 88 e
Wählerverzeichnisse
(1) Die gemäß § 88 d Wahlberechtigten sind von der Gemeinde in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Wahlberechtigter nicht gleichzeitig in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl und in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Ausländerbeirates eingetragen ist.
(3) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 88 k zu erlassenden Verordnung zu regeln.
§ 88 f
Ort der Ausübung des Wahlrechtes
§ 30 Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 88 g
Voraussetzung für die Wählbarkeit
In den Ausländerbeirat wählbar sind alle nach
§ 88 d Wahlberechtigten, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19.
Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag eine gültige Aufenthaltsbewilligung und im Stadtgebiet seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
§ 88 h
Wahlvorschlag
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirates frühestens am Tag der Wahlausschreibung ab 8 Uhr, spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen. Der Tag und die Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(2) Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von wenigstens zehn gemäß § 88 d Wahlberechtigten. In der Unterstützungserklärung sind der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse des Wahlberechtigten anzuführen. Die Unterstützungserklärungen sind von den Wahlberechtigten eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist.
(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(4) Wird innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 88 k zu erlassenden Verordnung zu regeln.
§ 88 i
Wahllokale, Wahlzeit, Beschaffenheit der Wahllokale, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone, Wahlzeugen, Leitung der Wahl
(1) Die gemäß § 43 bestimmten Wahllokale gelten auch für die Wahl des Ausländerbeirates.
(2) Für die Wahlen zum Ausländerbeirat muss in jedem Wahllokal eine eigene Wahlurne vorhanden sein.
(3) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 88 k zu erlassenden Verordnung zu regeln.
§ 88 j
Wahlkuverts, Stimmzettel
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die sich von den Wahlkuverts zur Gemeinderatswahl unterscheiden.
(2) Für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels gilt § 60 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Stimmzettel zur Wahl des Ausländerbeirates in einer anderen Farbe herzustellen ist als der Stimmzettel zur Wahl in den Gemeinderat und den Bezirksrat.
(3) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 88 k zu erlassenden Verordnung zu regeln.
§ 88 k
Verordnung
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung des I. Teiles, 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Abschnitt sowie § 29 und § 30 dieses Gesetzes zu erlassen.
§ 88 l
Ermittlungsverfahren
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des I. Teiles, 13. und 14. Abschnitt, dieses Gesetzes zu regeln. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist.
(2) Das Ermittlungsverfahren ist von der Stadtwahlbehörde durchzuführen."
Artikel III
Das Gesetz vom 14. Juni 1967, LGBl. Nr. 115/1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) erlassen wird, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/1999, wird wie folgt geändert:
Im ersten Hauptstück wird nach dem V. Abschnitt folgender VI. Abschnitt eingefügt:
„VI. Abschnitt
Einrichtung eines Ausländerbeirates
§ 38 b
Einrichtung
In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Ausländer ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Ausländerbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Ausländer richtet sich nach dem Stichtag.
§ 38 c
Begriffsbestimmung
Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.
§ 38 d
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.
(2) Ein Mitglied des Ausländerbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.
§ 38 e
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.
(2) Die Gemeinde hat den Ausländerbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Dem Ausländerbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Ausländerbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.
(5) Der Ausländerbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 87 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6/1960, in der jeweils geltenden Fassung, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Ausländerbeirat und den Einwohnern der Gemeinde.
§ 38 f
Geschäftsordnung
Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.
§ 38 g
Wahl
Für die Wahl des Ausländerbeirates gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1960."
Artikel IV
Das Gesetz vom 25. Jänner 1960, LGBl. Nr. 6/1960, über die Wahl der Gemeindevertretungen für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1960), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/1997, wird wie folgt geändert:
Nach dem Ersten Hauptstück wird ein Zweites Hauptstück eingefügt:
„Zweites Hauptstück
Wahl des Ausländerbeirates
Begriffsbestimmung, Größe des Beirates, Wahlperiode
§ 84
(1) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.
(2) In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Ausländer ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluß des Gemeinderates ein Ausländerbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Ausländer richtet sich nach dem Stichtag.
(3) Der Ausländerbeirat besteht in Gemeinden, in denen mehr als 1000 Ausländer ihren Hauptwohnsitz haben, aus fünf Mitgliedern. In Gemeinden, in denen weniger als 1000 Ausländer ihren Hauptwohnsitz haben und auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ein Ausländerbeirat eingerichtet wird, besteht dieser aus drei Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Wahlberechtigten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.
(5) Die Wahl des Ausländerbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.
Wahlausschreibung
§ 85
(1) In der Ausschreibung der Wahlen in den Gemeinderat gemäß § 2 sind auch die Wahlen zum Ausländerbeirat auszuschreiben.
(2) Die Kundmachung der Wahlausschreibung der Gemeinderatswahl gemäß § 2 Abs. 2 hat für die Wahl des Ausländerbeirates folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:
Wahlbehörden
§ 86
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Ausländerbeirates berufen.
Voraussetzungen für das Wahlrecht
§ 87
(1) Wahlberechtigt sind alle Ausländer, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
(2) § 20 und § 21 gelten sinngemäß.
Wählerverzeichnisse
§ 88
(1) Die gemäß § 87 Wahlberechtigten sind von der Gemeinde in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister als Meldebehörde hat die zur Erfassung der Wahlberechtigten erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Wahlberechtigter nicht gleichzeitig in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl und in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Ausländerbeirates eingetragen ist.
(4) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 94 zu erlassenden Verordnung zu regeln.
Ort der Ausübung des Wahlrechtes
§ 89
§ 37 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Voraussetzung für die Wählbarkeit
§ 90
In den Ausländerbeirat wählbar sind alle nach § 87 Wahlberechtigten, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag eine gültige Aufenthaltsbewilligung und in der Gemeinde seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
Wahlvorschlag
§ 91
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn gemäß § 87 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnungsanschrift anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Gemeindewahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:
(4) Wird innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 94 zu erlassenden Verordnung zu regeln.
Wahllokale, Wahlzeit, Beschaffenheit der Wahllokale, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone, Wahlzeugen, Leitung der Wahl
§ 92
(1) Die gemäß § 50 bestimmten Wahllokale gelten auch für die Wahl des Ausländerbeirates.
(2) Für die Wahlen zum Ausländerbeirat muss in jedem Wahllokal eine eigene Wahlurne im Sinne des § 52 Abs. 6 vorhanden sein.
(3) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 94 zu erlassenden Verordnung zu regeln.
Wahlkuverts, Stimmzettel
§ 93
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die sich von den Wahlkuverts zur Gemeinderatswahl unterscheiden.
(2) Für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels gilt § 66 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Stimmzettel zur Wahl des Ausländerbeirates in einer anderen Farbe herzustellen ist als der Stimmzettel zur Wahl in den Gemeinderat.
(3) Die näheren Bestimmungen sind in der gemäß § 94 zu erlassenden Verordnung zu regeln.
Verordnung
§ 94
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung des Ersten Hauptstückes, 2., 4., 5., 7. und 8. Abschnitt, dieses Gesetzes zu erlassen.
Ermittlungsverfahren
§ 94 a
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des Ersten Hauptstückes, 9. Abschnitt, dieses Gesetzes zu regeln. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist.
(2) Das Ermittlungsverfahren ist von der Gemeindewahlbehörde durchzuführen."
Artikel V
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 1999, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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