LGBL_ST_19990910_84•Gesetz vom 18. Mai 1999, mit dem das Steiermärkische Jagdkartenabgabegesetz beschlossen sowie das Steiermärkische Jagdgesetz geändert wird
LGBL_ST_19990910_84Gesetz vom 18. Mai 1999, mit dem das Steiermärkische Jagdkartenabgabegesetz beschlossen sowie das Steiermärkische Jagdgesetz geändert wirdGazette10.09.1999
Gesetz vom 18. Mai 1999, mit dem das Steiermärkische Jagdkartenabgabegesetz beschlossen sowie das Steiermärkische Jagdgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Festsetzung einer Jagdkartenabgabe (Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999 – JKAG)
§ 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
§ 2
Zur Abgabenkontrolle hat der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.
§ 3
Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.
§ 4
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs. 1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1:
„§ 1
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
Artikel II
Das Gesetz vom 10. Feber 1986, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 wiederverlautbart wird, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, wird geändert wie folgt:
§ 39 Abs. 4 lautet:
„(4) Jagdgastkarten, von denen der Jagdberechtigte nur innerhalb eines Jahres, vom Tag der amtlichen Ausstellung an gerechnet, Gebrauch machen darf, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers."
Artikel III
Artikel II tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicRessel
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19990910_84",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19990910_84",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}