LGBL_ST_19990930_91•Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (11. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)
LGBL_ST_19990930_91Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (11. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)Gazette30.09.1999
Gesetz vom 15. Juni 1999, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (11. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 195/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 205/1966, 111/1967, 166/1969, 46/1972, 1/1978, 19/1983, 12/1984, 83/1986, 19/1996 und 38/1998, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Volksschule besteht aus der Grundstufe I und der Grundstufe II. Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, die Grundstufe II die 3. und 4. Schulstufe. Ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I hat jeder Schulstufe jeweils eine Klasse zu entsprechen, soweit die Schülerzahl dies zulässt."
„(2) Die Volksschule ist in der Grundstufe I 1.mit getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
2.mit gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium)."
„(1) Die Sonderschule umfasst acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7 und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(2) Die Bestimmung der Z. 7 (§ 12 Abs. 1 und 2) über die Sonderschulen tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
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