Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1999, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998 und 75/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998 und 70/1999, wird wie folgt geändert:
„(7) Verstärkte Tilgungen sind bei den Regelungen des Artikels II mit Ausnahme des Abs. 1 voll berücksichtigt. Bei Förderungen gemäß Abs. 1 erfolgt zusätzlich nach Auslaufen des Kapitalmarktdarlehens eine verstärkte Tilgung gemäß § 55 Abs. 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Bei bereits bewilligten Förderungen gemäß § 14 erfolgt eine Anpassung an
Artikel I Z. 2 mit der am 1. Oktober 1999 beginnenden Verrechnungsperiode (Fälligkeit 31. März 2000).
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic