Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 1999 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rabenwald (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997 und 1/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Rabenwald wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem mit roten Bucheckern bestreuten silbernen Schild über einem grünen Schildfuß in Tannenwipfelschnitt zwei einander zugekehrte schwarze Raben ein schwarzes Gezähe einschließend."
§ 2
Die der Gemeinde Rabenwald ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic