Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1999 über
die Genehmigung der Änderung des Namens der zur Marktgemeinde Bad Gams
(politischer Bezirk Deutschlandsberg) gehörenden Ortschaft „Gams ob
Frauental" auf „Bad Gams" | Omnilex
LGBL_ST_19991029_101•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1999 über
die Genehmigung der Änderung des Namens der zur Marktgemeinde Bad Gams
(politischer Bezirk Deutschlandsberg) gehörenden Ortschaft „Gams ob
Frauental" auf „Bad Gams"
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1999 über
die Genehmigung der Änderung des Namens der zur Marktgemeinde Bad Gams
(politischer Bezirk Deutschlandsberg) gehörenden Ortschaft „Gams ob
Frauental" auf „Bad Gams"
LGBL_ST_19991029_101Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1999 über
die Genehmigung der Änderung des Namens der zur Marktgemeinde Bad Gams
(politischer Bezirk Deutschlandsberg) gehörenden Ortschaft „Gams ob
Frauental" auf „Bad Gams"Gazette29.10.1999
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1999 über die Genehmigung der Änderung des Namens der zur Marktgemeinde Bad Gams (politischer Bezirk Deutschlandsberg) gehörenden Ortschaft „Gams ob Frauental" auf „Bad Gams"
Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, wird kundgemacht:
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der vom Gemeinderat der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Marktgemeinde Bad Gams in der Sitzung vom 13. August 1999 beschlossenen Änderung des Namens des zur genannten Marktgemeinde gehörenden Ortes von „Gams ob Frauental" auf „Bad Gams" gemäß § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, mit Wirkung vom 1. November 1999 die Genehmigung erteilt.