Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. September 1999 über die Berichtigung von Fehlern
Auf Grund des § 10 des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999 i. d. F. LGBl. Nr. 49/1999, wird die Kundmachung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird, LGBl. Nr. 22/1998, wie folgt berichtigt:
Die Novellierungsanordnung von § 3 Abs. 5 lit. c lautet richtig wie folgt:
„§ 3 Abs. 5 lit. e lautet:
e)Die Haltung von Ferkeln ohne Rauhfutter oder Stroh als Beschäftigungsmaterial ist verboten."