LGBL_ST_19991119_105•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 1999, mit der das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz wiederverlautbart wird
LGBL_ST_19991119_105Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 1999, mit der das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz wiederverlautbart wirdGazette19.11.1999
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 1999, mit der das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz wiederverlautbart wird
Artikel I
Auf Grund des § 21 a L-VG 1960 wird in der Anlage das Gesetz vom 21. Juni 1966, LGBl. Nr. 206, über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an den Polytechnischen
Schulen in Steiermark (Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz)
wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Artikel III
Folgende Bestimmungen sind gegenstandslos geworden und werden als nicht
mehr geltend festgestellt:
LGBl. Nr. 206/1966, §§ 8 und 9
Artikel IV
Im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich wird folgende redaktionelle Änderung vorgenommen:
Dem § 7 wird an Stelle des gegenstandslos gewordenen § 8 ein neuer § 8 samt Überschrift angefügt, aus dem der zeitliche Geltungsbereich ersichtlich ist.
Artikel V
Im bisherigen Gesetzestext werden Paragrafenbezeichnungen wie folgt
geändert:
Bisherige BezeichnungenNeue Bezeichnungen
§§ 1 bis 7§§ 1 bis 7
§ 8– (gegenstandslos)
§ 9– (gegenstandslos)
–§ 8 (neu eingefügt)
Artikel VI
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich
aus nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
Titel
des GesetzesLGBl. Nr. 11/1998Artikel I
Z. 1
§ 1LGBl. Nr. 11/1998Artikel I Z. 1
§ 2 Abs. 2LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 1
§ 2 Abs. 4LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 65/1989Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 1
LGBl. Nr. 11/1998Artikel I Z. 2
§ 2 Abs. 5LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 2
§ 2 Abs. 6LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 65/1989Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 2 und 3
§ 2 Abs. 7LGBl. Nr. 137/1967
LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 8/1984Artikel I
LGBl. Nr. 65/1989Artikel I Z. 3
LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 4
§ 2 Abs. 8LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 28/1979Artikel I Z. 1
LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 5
§ 2 Abs. 9LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 28/1979Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 6
§ 3 Abs. 1LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 8
LGBl. Nr. 11/1998Artikel I Z. 1
§ 3 Abs. 2LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 9
§ 3 Abs. 3LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 10
§ 3 Abs. 4LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 11
§ 4 Abs. 1LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 12
§ 4 Abs. 2LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 13
LGBl. Nr. 11/1998Artikel I Z. 1
§ 4 Abs. 3LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 14
§ 4 Abs. 4LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 15
§ 4 Abs. 5LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 15
§ 6 Abs. 1LGBl. Nr. 154/1975Artikel I Z. 3
LGBl. Nr. 67/1996Artikel I Z. 16
§ 6 Abs. 2LGBl. Nr. 65/1989Artikel I Z. 4
(2) Folgende Bestimmung ist infolge Aufhebung durch die nachstehend
angeführte Gesetzesänderung entfallen:
§ 2 Abs. 10LGBl. Nr. 67/1996 Artikel I Z. 7
(3) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen – ausgenommen
§ 8 – entspricht noch der Stammfassung, LGBl. Nr. 206/1966.
Artikel VII
Im wiederverlautbarten Text werden folgende Richtigstellungen und terminologische Anpassungen vorgenommen:
Artikel VIII
Dem wiederverlautbarten Text wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Artikel IX
Das Gesetz über die Unterrichtszeit an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen wird mit dem Titel „Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999" wiederverlautbart.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage
Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schuljahr
§ 3 Schultag
§ 4 Unterrichtsstunden und Pausen
§ 5 Schulversuche
§ 6 Verordnungen
§ 7 Schlussbestimmungen
§ 8 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für die Polytechnischen Schulen in Steiermark mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.
§ 2
Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am dritten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(5) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(7) In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gemäß § 63 a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1995, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1995, bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrer und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Bezirksschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Landesregierung zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4 und 6 vorgesehenen und der im Sinne der Abs. 7 und 9 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Landesregierung eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.
(9) Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß § 63 a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1995 bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1995 schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrer und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind.
§ 3
Schultag
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen für Schüler der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der 5. und 6. Schulstufe höchstens acht, für Schüler der 7. und 8. Schulstufe höchstens neun und für Schüler der Polytechnischen Schule höchstens zehn betragen.
(2) Der Unterricht ist als ungeteilter Vormittagsunterricht zu führen. Der Vormittagsunterricht soll sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten; die Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung des Bezirksschulrates zulässig, die nur in besonders begründeten Fällen und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass nach der siebenten Unterrichtsstunde kein Nachmittagsunterricht anschließt. Die Verlegung einzelner Unterrichtsgegenstände auf den Nachmittag ist unter Einhaltung der Höchststundenzahl an einem Tag (Abs. 1) aus stundenplantechnischen oder räumlichen Gründen zulässig. In diesem Fall ist in der Mittagszeit, das ist in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde, eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.
(3) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginns auf frühestens 7 Uhr ist mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen durch Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses nur mit Zustimmung des Bezirksschulrates zulässig. Eine Verlängerung des Unterrichts bis höchstens 18 Uhr ist ab der 7. Schulstufe und in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bezirksschulrates zulässig.
(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme der Samstage bis mindestens 16 Uhr und längstens 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) entfällt für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfasst 50 Minuten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.
§ 4
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festgelegt werden und zwar
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen vorzusehen. Die Durchschnittsdauer der Pausen hat in der Regel zehn Minuten zu betragen. An Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine Unterschreitung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Bezirksschulrates möglich, wobei die Durchschnittsdauer von acht Minuten nicht unterschritten werden darf.
(3) Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander schließen.
(4) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(5) Von den Pausen bzw. der Stundeneinteilung entsprechend den vorstehenden Absätzen kann abgegangen werden, wenn dies einem pädagogischen Konzept förderlich ist. Der Gesamtzeitrahmen, welcher im Stundenplan festgelegt wurde und der sich aus Unterrichtsstunden und Pausen ergibt, darf dadurch nicht unterschritten werden.
§ 5
Schulversuche
Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates zur Erprobung von Schulzeitregelungen an den im § 1 genannten Schulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf
5 Prozent der Gesamtzahl der Klassen an gleichartigen Schulen in Steiermark nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur so weit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
§ 6
Verordnungen
(1) Vor Erlassung von Verordnungen ist, ausgenommen bei solchen des Schulleiters aus Anlässen der Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen, der Landesschulrat (Kollegium) zu hören. Hiebei ist eine Anhörungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen festzusetzen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung. Verordnungen der Landesregierung können auch rückwirkend in Geltung gesetzt werden.
(2) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikursen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 8
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz ist in der wieder verlautbarten Fassung, LGBl. Nr. 105/1999, ab dem der Wiederverlautbarung folgenden Tag, das ist der 20. November 1999, anzuwenden.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Kundmachung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19991119_105",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19991119_105",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}