Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1999 zur Änderung der Verordnung vom 1. Juli 1996, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen werden
Auf Grund der §§ 7, 24 und 25 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/1997, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996, LGBl. Nr. 50/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1998, wird geändert wie folgt:
(1) Für alle in den Stundentafeln der einzelnen Fachbereiche angeführten Gegenstände (mit Ausnahme Religion) werden die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze in den nachstehend angeführten Anlagen festgesetzt:
(2) Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze für Religion werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen."
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die §§ 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der 1. Novelle, LGBl. Nr. 68/1998, treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(3) Der Titel sowie die §§ 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr. 113/1999, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 1999, in Kraft."
§ 7
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten der 2. Novelle, LGBl. Nr. 113/1999 treten außer
Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic