Landesgesetz vom 28. September 1999, mit dem
das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/1997, betreffend die Dienstordnung
der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit
Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957) geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 68 lautet:
„§ 68
Pensionsansprüche
der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, Beitrag
(1) Für die Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen finden die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, i. d. F. BGBl. Nr. 10/1999, sinngemäß Anwendung.
(2) Für den Pensionsanspruch der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Beschäftigungsausmaß gemäß § 1 Abs. 3, i. V. m. § 28 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der jeweils geltenden Fassung, herabgesetzt wurde, finden in Bezug auf die Ruhegenussbemessungsgrundlage die für die Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Beitrag in der jeweils für Landesbeamte festgesetzten Höhe zu entrichten. Der § 13 a des gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965, in der jeweils geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Artikel 4 Z. 1 des Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138/1997 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965), gilt mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2000, in Kraft tritt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2000, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek