Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1999 über die Fest-
setzung von Jagdwerten
Zur Durchführung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1964 über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Jagdabgabegesetz), LGBl. Nr. 317/1964 i. d. F. LGBl. Nr. 61/1996, wird verordnet:
Artikel I
§ 1
Die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Jagdabgabegesetz) errechneten Jagdwerte werden für die Landeshauptstadt Graz und die politischen Bezirke des Landes Steiermark für das Jagdjahr 1999/2000 wie folgt festgesetzt: