LGBL_ST_20000320_17•Gesetz vom 19. Oktober 1999 über die Errichtung und den Betrieb von Tanzschulen (Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000) (CELEX-Nr. 389 L 00 48, 392 L 0051)
LGBL_ST_20000320_17Gesetz vom 19. Oktober 1999 über die Errichtung und den Betrieb von Tanzschulen (Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000) (CELEX-Nr. 389 L 00 48, 392 L 0051)Gazette20.03.2000
Gesetz vom 19. Oktober 1999 über die Errichtung und den Betrieb von Tanzschulen
(Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Tanzschulen
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:
§ 3
Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule Betriebsbewilligung
(1) Eine Tanzschule darf nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Die Betriebsbewilligung für eine Tanzschule kann erteilt werden
(3) Im Antrag sind
(4) Die Betriebsbewilligung kann natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften erteilt werden. Ist der Bewilligungsinhaber keine natürliche Person, so ist gemäß § 5 ein Geschäftsführer zu bestellen.
(5) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung sind zu hören
(6) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 erfüllt.
(7) Die Betriebsbewilligung berechtigt
(8) Die Aufnahme und die dauernde Einstellung des Betriebs einer Tanzschule sind der Landesregierung vom Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(9) Die Betriebsbewilligung erlischt, sofern nicht ein Fortbetriebsrecht gemäß § 8 besteht, mit dem Tod des Bewilligungsinhabers bzw. der Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts oder der eingetragenen Erwerbsgesellschaft.
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Betriebsbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
(2) Die Verlässlichkeit nach Abs. 1 Z. 3 ist
(3) Der Bewilligungswerber hat die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bescheinigungen über die gesundheitliche Eignung, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sind anzuerkennen. Zeugnisse und Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die fachliche Befähigung ist gegeben, wenn der Bewilligungswerber
§ 5
Betriebsstättenbewilligung
(1) Tanzunterricht darf nur in Betriebsstätten erteilt werden, die von der Gemeinde auf Grund eines Antrages nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung bewilligt worden sind.
(2) Die Betriebsstätte muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Benützer der Betriebsstätte und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Benützer bei Gefahr rasch und sicher ins Freie gelangen können. Hilfsmittel für die Erste-Hilfe-Leistung und die Brandbekämpfung müssen leicht zugänglich sein. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.
(3) Werden anlässlich einer Überprüfung der Betriebsstätte Mängel festgestellt, so ist deren Behebung binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Ist auf Grund der Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet, so ist die Schließung der Betriebsstätte bis zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(4) Ergibt sich nach der Bewilligung der Betriebsstätte, dass die Benützer der Betriebsstätte und die Nachbarn trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so kann die Behörde zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben.
(5) Die Tanzschulinhaber sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zur Tanzschule zu gewähren.
§ 6
Bezeichnung der Tanzschulen
(1) Jede Tanzschule hat eine Bezeichnung zu führen. Diese hat zu bestehen aus dem Namen des Tanzschulinhabers und den Standorten der Tanzschule. Die Bezeichnung ist so zu wählen, dass eine Verwechslung mit anderen Tanzschulen ausgeschlossen ist. Wird eine irreführende Bezeichnung verwendet, so ist dies von der Behörde zu untersagen.
(2) Die Verwendung einer Bezeichnung für einen Betrieb, aus der der Bestand einer Tanzschule geschlossen werden kann, obwohl eine solche nicht besteht, ist verboten.
§ 7
Ausübung der Bewilligung
(1) Die Betriebsbewilligung ist entweder vom Tanzschulinhaber oder von einem Geschäftsführer auszuüben.
(2) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
(3) Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden,
(4) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Um die Genehmigung ist binnen zwei Wochen ab Eintritt des Vertretungsfalls anzusuchen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der bestellte Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt. Wenn ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat der Tanzschulinhaber innerhalb von acht Wochen einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Ein neuer Geschäftsführer ist auch zu bestellen, wenn der bestellte Geschäftsführer wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde.
§ 8
Fortbetriebsrecht
(1) Auf Antrag und nach Bewilligung durch die Landesregierung kann die einer anderen Person erteilte Betriebsbewilligung fortgeführt werden durch
(2) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten unverzüglich ein Geschäftsführer zu bestellen.
§ 9
Erlöschen der Betriebsbewilligung
(1) Die Betriebsbewilligung erlischt
(2) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn der Tanzschulinhaber
(3) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z. 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann die Landesregierung absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
§ 10
Lehrberechtigung und Ausbildung
(1) Als Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die entsprechend ausgebildet ist und die Tanzlehrerprüfung erfolgreich bestanden hat.
(2) Zur Tanzlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllen.
(3) Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss jenes Wissen und jene Fertigkeiten vermitteln, die für den Unterricht in Gesellschaftstanz erforderlich sind; die Ausbildung zum Tanzlehrer umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Prüfungsgegenstände, die Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können und die Form der Zeugnisse zu erlassen.
(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen.
§ 11
Titel und Abzeichen
(1) Personen, die die Tanzlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrer" zu führen und das Tanzlehrerabzeichen zu tragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Tanzlehrerabzeichens zu erlassen. Das Tanzlehrerabzeichen hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Das Tanzlehrerabzeichen ist zurückzugeben, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 wegfällt.
§ 12
Anerkennung von Tanzlehrerausbildungen
anderer Bundesländer
Nachweise über die erfolgreich absolvierte Tanzlehrerausbildung in einem anderen Bundesland, die den Anforderungen gemäß § 10 entspricht, sind der Tanzlehrerausbildung nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Tanzlehrerausbildung diese Voraussetzungen erfüllt. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu hören.
§ 13
Anerkennung
von anderen Tanzlehrerausbildungen
(1) Den Angehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) kann der Zugang zum Berufe eines Tanzlehrers oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie
(2) Sind in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungslehrgängen gemäß dem § 10 und den entsprechenden Ausbildungslehrgängen in einem EWR-Vertragsstaat feststellbar, kann je nach Wahl des EWR-Staatsangehörigen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang von höchstens einem Jahr verlangt werden. Kann der EWR-Staatsangehörige weder ein Diplom, noch ein Prüfungszeugnis, noch einen sonstigen Ausbildungsnachweis beibringen (Artikel 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG), so hat er eine Eignungsprüfung für die berufliche Tätigkeit als Tanzlehrer abzulegen.
(3) Die Eignungsprüfung und die Anpassungslehrgänge sind beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(4) Die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger Ausbildungsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen hat binnen vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Nachweise mittels Bescheides durch die Landesregierung zu erfolgen. Entspricht die Befähigung oder Ausbildung nicht den Voraussetzungen nach diesem Gesetz, so ist im Bescheid auszusprechen, welche ergänzenden Ausbildungsgegenstände zum Tanzlehrer zu absolvieren sind.
(5) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines EWR-Staatsangehörigen durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.
(6) Tanzlehrern, denen zum erfolgreichen Abschluss eines gemäß Abs. 1 anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß § 11 zu tragen.
§ 14
Fortbildungslehrgänge
(1) Tanzlehrer müssen alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen und sollen sicherstellen, dass die Tanzlehrer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Gesellschaftstanz vertraut bleiben. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich, so ist der nächste Fortbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EWR-Vertragsstaat besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz.
(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks durch Verordnung zu erlassen.
§ 15
Tanzunterricht
(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrer erteilen.
(2) Assistenten dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht vom Tanzschulinhaber oder einem Tanzlehrer geleitet wird.
(3) Die Tanzschulinhaber haben bis längstens
Jänner der Landesregierung die an ihrer Tanzschule für das laufende Jahr verpflichteten Tanzlehrer und Assistenten zu melden. In der Meldung der Assistenten ist auch deren Ausbildungsstand anzugeben. Die Meldung begründet für die Tanzlehrer die Mitgliedschaft zum Verband der Tanzlehrer Steiermarks und ist von der Landesregierung an den Verband weiterzuleiten.
Abschnitt
§ 16
Überwachung der Tanzschulen
Die Landesregierung hat den Betrieb der Tanzschulen zu überwachen. Die Tanzschulinhaber sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zur Tanzschule zu gewähren.
Verband der Tanzlehrer Steiermarks
§ 17
Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks (im Folgenden als Verband bezeichnet) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(2) Dem Verband gehören an als ordentliche Mitglieder
(3) Dem Verband gehören als außerordentliche Mitglieder Tanzlehrer, die nicht in einer Tanzschule tätig sind an, wenn sie dies beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Dem Verband gehören an als fördernde Mitglieder Personen, die sich als besondere Förderer des Gesellschaftstanzes und des Tanzschulwesens erwiesen haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Die ordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Ausgaben vom Verband festzusetzen.
§ 18
Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
§ 19
Organisation des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre den Obmann, den Obmannstellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Obmann und sein Stellvertreter sind aus der Mitte der Tanzschulinhaber zu wählen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist darauf zu achten, dass Tanzschulinhaber und Tanzlehrer im gleichen Verhältnis im Vorstand vertreten sind.
§ 20
Satzungen des Verbandes
(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
(2) Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Vorstand hat jedenfalls folgende Aufgaben:
(4) Der Obmann des Verbandes hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Die Satzungen des Verbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.
§ 21
Aufsicht
(1) Der Verband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Verwaltungsgeschäfte sowie die Überprüfung der Gebarung des Verbandes.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse, Verfügungen und Maßnahmen des Verbandes, durch welche Bestimmungen des Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen oder der Satzungen verletzt werden, aufzuheben.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat über alle aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen den Mitgliedern untereinander zu entscheiden, sofern diese nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 6 beigelegt werden.
(4) Der Verband ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle für die Wahrung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Verbandsunterlagen zu gewähren. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zur Vollversammlung sowie zu den Sitzungen des Vorstandes Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat der Obmann des Verbandes den Zeitpunkt der Sitzungen zeitgerecht vor ihrer Abhaltung unter Beifügung einer Tagesordnung mitzuteilen.
Schlussbestimmungenen
§ 22
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 23
Strafbestimmung
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Tanzschule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.
(2) Bis zur Erlassung der im § 13 vorgesehenen Verordnung gilt die von anderen Bundesländern durchgeführte Tanzlehrerausbildung, die mit der Tanzlehrerprüfung abgeschlossen wird, als gemäß § 13 anerkannte Ausbildung und Prüfung.
(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 19 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 23 Abs. 2 wie folgt:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
§ 25
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen
Form.
§ 26
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. April 2000, in Kraft.
§ 27
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz betreffend die Tanzlehranstalten, BGBl. Nr. 537/1923, außer Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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