Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. März 2000, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998, 75/1998 und 12/2000 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landes-regierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999 und 94/1999 wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Sanierung einzelner Wohnungen und die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen können entweder Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 25 Prozent der ursprünglichen Annuität auf die Dauer der Laufzeit von zehn Jahren oder Förderungsbeiträge im Ausmaß von 25 Prozent der förderbaren Kosten gewährt werden."