LGBL_ST_20000328_23•Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz)
LGBL_ST_20000328_23Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz)Gazette28.03.2000
Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Steier-
märkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Beiträge des Landes zum Personalaufwand
§ 1
(1) Das Land hat für Kinderbetreuungseinrichtungen auf Antrag einen Beitrag zum Personalaufwand der Erhalter zu leisten. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge
(in Euro)
Arten der Kinder-Betriebsform
betreuungseinrichtungender Gruppen
Erweiterter
Halb-Ganz-Ganz-
tags-tags-tags-
betriebbetrieb
betrieb
Kinderkrippen
Erstgruppe2.4702.6903.850
weitere Gruppe1.4501.6002.330
Kindergärten
Erstgruppe2.4702.6903.850
weitere Gruppe1.4501.6002.330
Horte
Erstgruppe2.4702.6903.850
weitere Gruppe1.4501.6002.330
Kinderhäuser
Erstgruppe–4.400–
weitere Gruppe–2.620–
Heilpädagogische
Kindergärten und Horte
kooperative Gruppe–2.690 –
Integrationsgruppe/Grundbetrag –2.940–
Integrative
Zusatzbetreuung/
Grundbetrag–3.710–
Integrationsgruppe/
Zusatzbetrag–400–
Integrative
Zusatzbetreuung/
Zusatzbetrag–760–
(3) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Über die Gewährung von Förderungsbeträgen aus der Summe der Zusatzbeträge aller Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Horte hat die Landesregierung auf Grund gesonderter Anträge der Erhalter mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der Kindergartenpädagoginnen und Erzieherinnen an Horten, die zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Graz, in einem Dienstverhältnis stehen, in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird.
(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalter einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbeitrag anzuweisen.
§ 2
(1) Die Höhe der monatlichen Förderungsbeiträge für Tagesmütter ergibt sich aus nachstehender Tabelle (in Euro):
wöchentlicheAnzahl
Förde-
Mindest-Tages-
rungs-
betreuungszeitkinder
beitrag
(2) Während einer Aufbauphase von höchstens sechs Monaten ist für eine Tagesmutter ein Förderungsbeitrag im Umfang von 50 Prozent der Normalförderung mit zwei Tageskindern auch dann zu gewähren, wenn sie nur ein Kind betreut.
(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tagesmütter gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter tätig sind.
(4) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 5 gelten sinngemäß auch für Tagesmütter. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Kalenderjahr bezogen. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.
§ 3
(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn
(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.
§ 4
Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:
Kinderkrippen: drei, Kindergärten: zehn, Horte: acht, Kinderhäuser: 16 (drei Kinder vom vollendeten
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
§ 5
(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 angeführten wöchentlichen Mindestbetreuungszeiten gelten – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:
(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.
§ 6
Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in jenen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz Grundlage für den Erhalt eines Beitrages des Landes zum Personalaufwand sind, sind von den Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.
II. Abschnitt
Beiträge des Landes aus dem Baufonds
für Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 7
Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalter öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und der Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird als Sondervermögen des Landes ein Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet. Tagesmütter sind bei der Gewährung von Förderungsbeiträgen aus dem Kinderbetreuungsbaufonds ausgeschlossen.
§ 8
Dem Baufonds sind zuzuleiten:
§ 9
(1) Die Mittel des Baufonds sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhaltern
(2) Voraussetzung für die nichtrückzahlbaren Zuschüsse ist der regelmäßige Betrieb der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens fünf Jahre.
(3) Sofern der Betrieb weniger als fünf Jahre aufrechterhalten wird, sind die Zuschüsse aus dem Baufonds abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens ein Betriebsjahr stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt fünf Betriebsjahre erreicht werden.
§ 10
(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 9 muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.
(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat der Antragsteller jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
§ 11
Zuschüsse dürfen nur für Vorhaben gewährt werden, die den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, entsprechen.
§ 12
Auf die Gewährung von Zuschüssen aus dem Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 13
Die Endabrechnung ist nach Abschluss des Vorhabens mittels Originalbelegen bei der Landesregierung vorzulegen.
§ 14
Das Vermögen des Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen ist zinsbringend anzulegen. Die Zinserträge sind diesem Fonds zuzuleiten.
III. Abschnitt
Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe
§ 15
(1) Das Land gewährt den Eltern (Erziehungsberechtigten), deren Kinder eine Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besuchen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine monatliche Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe.
(2) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nach dem Einkommen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Anzahl der im Haushalt lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.
(3) Der Berechnung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist bei öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen ein fiktiver Beitrag zugrunde zu legen, wobei in Jahresbetrieben von elfmaliger, in Ganzjahresbetrieben von zwölfmaliger Einhebung, die tatsächlich zu erfolgen hat, und in Saisonbetrieben von der monatlichen Einhebung entsprechend der Zahl der geöffneten Monate auszugehen ist. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag.
§ 16
Anträge auf Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sind unter Nachweis des elterlichen Einkommens (des Einkommens der Erziehungsberechtigten, ausgenommen Pflegeeltern) sowie des Familienstandes unter Anschluss einer Aufnahmebestätigung des Erhalters sowie Bekanntgabe des tatsächlichen Beitrages für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung bei der Landesregierung einzubringen.
§ 17
(1) Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung von BGBl. I Nr. 106/1999. Bei der Entscheidung ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr, für das ein Steuerbescheid zugestellt worden ist.
(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.
(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Einkommensteuerbescheides und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen.
(4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.
(5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die ein Bescheid nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, in der jeweils geltenden Fassung, besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten).
§ 18
Hinsichtlich des Familienstandes ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auszugehen.
§ 19
(1) Der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Der Erhalter hat das Ausscheiden des Kindes der Landesregierung zu melden.
(2) Zu Unrecht empfangene Landes-Kinderbetreuungsbeihilfen sind zurückzuerstatten.
§ 20
(1) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist in allen Fällen höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, der der Betriebsform der besuchten Kinderbetreuungseinrichtung (§ 9 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000) entspricht. Zur Vereinfachung für die Eltern kann die Landesregierung von einer weiteren Antragstellung bei mehrjährigem Besuch eines Kindes absehen. Unberührt bleiben dabei die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 über die Nachweise, Anzeigen und Meldepflichten.
(2) Über die Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
§ 21
Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zu den §§ 15 bis 20 durch Verordnung zu erlassen.
IV. Abschnitt
Beiträge des Landes zu Ausbildungslehrgängen
und Fortbildungsmaßnahmen
nach dem Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetz
§ 22
(1) Das Land hat Organisatoren von Ausbildungslehrgängen für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter Beiträge zu gewähren.
(2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungsbescheide und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf § 26 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der im Bescheid vorweg festgesetzte Betrag.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 24
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der
weiblichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der männlichen
Form und umgekehrt.
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Unverbrauchte Mittel des Kindergartenbaufonds (§ 2 Kindergartenförderungsgesetz 1974) sind nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren in den Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen einzubringen.
(3) Der § 1 Abs. 2 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:
„(2) Die Höhe dieses Monatsbeitrages ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. für jedes Team der Integrativen Zusatzbetreuung aus der nachstehenden Tabelle:
Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge
(in Schilling)
Arten der Kinder-Betriebsform
betreuungseinrichtungender Gruppen
Erweiterter
Halb-Ganz-Ganz-
tags-tags-tags-
betriebbetrieb
betrieb
Kinderkrippen
Erstgruppe34.000,–37.000,–
53.000,–
weitere Gruppe20.000,–22.000,–
32.000,–
Kindergärten
Erstgruppe34.000,–37.000,–
53.000,–
weitere Gruppe20.000,–22.000,–
32.000,–
Horte
Erstgruppe34.000,–37.000,–
53.000,–
weitere Gruppe20.000,–22.000,–
32.000,–
Kinderhäuser
Erstgruppe–60.500,––
weitere Gruppe–36.000,––
Heilpädagogische
Kindergärten und Horte
kooperative Gruppe–37.000,––
Integrationsgruppe/
Grundbetrag–40.500,––
Integrative
Zusatzbetreuung/
Grundbetrag–51.000,––
Integrationsgruppe/
Zusatzbetrag– 5.500,––
Integrative
Zusatzbetreuung/
Zusatzbetrag–10.500,––
(4) Der § 2 Abs. 1 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:
„(1) Die Höhe der monatlichen Förderungsbeiträge für Tagesmütter ergibt sich aus nachstehender Tabelle (in Schilling):
wöchentlicheAnzahl
Förde-
Mindest-Tages-
rungs-
betreuungszeitkinder
beitrag
§ 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2000 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 und der III. Abschnitt, dieser jedoch nur hinsichtlich der Betreuung von Kindern bei Tagesmüttern, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2000, in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit ihrer gesetzlichen Grundlage in Kraft treten.
§ 27
Außerkrafttreten
Das Kindergartenförderungsgesetz, LBGl. Nr. 116/
1974, in der Fassung von LBGl. Nr. 74/1991, tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft.
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KlasnicRieder
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