LGBL_ST_20000412_24•Gesetz vom 14. Dezember 1999 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 - St.-BSG) (CELEX-Nr. 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 393L0088, 392L0057, 392L0058, 391L0383, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 386L0188, 388L0364)
LGBL_ST_20000412_24Gesetz vom 14. Dezember 1999 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000 - St.-BSG) (CELEX-Nr. 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 393L0088, 392L0057, 392L0058, 391L0383, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 386L0188, 388L0364)Gazette12.04.2000
Gesetz vom 14. Dezember 1999 über den
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände (Steiermärkisches
Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück – Gemeinsame Bestimmungen
§1Geltungsbereich
§2Begriffsbestimmungen
§3Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§4Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung);
Festlegung von Maßnahmen
§5Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§6Einsatz der Bediensteten
§7Grundsätze der Gefahrenverhütung
§8Koordination
§9Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§10Aufgaben und Beteiligung
der Sicherheitsvertrauenspersonen
§11Information
§12Unterweisung
§13Pflichten der Bediensteten
§14Aufzeichnungen und Berichte
über Dienstunfälle
§15Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§16Allgemeine Bestimmungen
über Arbeitsstätten und Baustellen
§17Arbeitsstätten in Amtsgebäuden
§18Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§19Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§20Brandschutz
§21Erste Hilfe
§22Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§23Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
§24Nichtraucherschutz
§25Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§26Gefährliche Arbeitsstoffe
§27Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§28Einsatz und Verbot
von gefährlichen Arbeitsstoffen
§29Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§30Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§31Grenzwerte
§32Messungen
§33Verzeichnis der Bediensteten
§34Allgemeine Bestimmungen
über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§35Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§36Handhabung von Lasten
§37Lärm
§38Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§39Bildschirmarbeitsplätze
§40Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§41Persönliche Schutzausrüstung
und Arbeitskleidung
§42Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§43Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§44Sonstige besondere Untersuchungen
§45Durchführung
von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§46Pflichten des Dienstgebers
§47Beauftragung von Sicherheitsfachkräften
§48Aufgaben, Information und Beiziehung
der Sicherheitsfachkräfte
§49Beauftragung von Arbeitsmedizinern
§50Aufgaben, Information und Beiziehung
der Arbeitsmediziner
§51Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Überwachung
(Erstbegehung, wiederholte Begehung)
II. Hauptstück –
Durchführung des Bedienstetenschutzes
der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit Ausnahme der Stadt Graz
§52Bedienstetenschutzkommission
§53Überprüfung
Landeshauptstadt Graz
§54Grazer Bedienstetenschutzkommission
§55Überprüfung
für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54
§56Ersatzmitglieder, Bestellung,
Wahl des Vorsitzenden, Unabhängigkeit
§57Geschäftsordnung der Kommissionen
§58Rechte der Kommission
§59Sofortige Abhilfe
§60Berichtspflicht gegenüber der
Landesregierung und dem Landtag
§61Durchführungsbestimmungen
§62Auflegen der Vorschriften
III. Hauptstück – Schlussbestimmungen
§63Verweisung auf andere Gesetze
§64Übergangsbestimmungen
§65Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§66Inkrafttreten und Außerkrafttreten
I. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Müssen Maßnahmen sofort getroffen werden, wie bei Gefahren- und Katastrophenfällen oder bei Alarm oder Einsatzübungen, können im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Anordnungen getroffen werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend zu beachten.
(4) Für die von einer Gemeinde eingerichtete Berufsfeuerwehr können im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 2 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979 einer Berufsfeuerwehr obliegenden Aufgaben im öffentlichen Interesse von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Verfügungen getroffen werden. Dabei ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend zu beachten.
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 3
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(6) Abweichend von dem im Abs. 1 festgelegten Grundsatz ist die Verantwortung des Dienstgebers bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignissen, die er nicht zu vertreten hat und deren Folgen er trotz aller Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, ausgeschlossen.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen
§ 4
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Evaluierung sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Störungen des Dienstbetriebes und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
(6) Bei der Evaluierung und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) heranzuziehen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5
Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Evaluierung sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Bediensteten
§ 6
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7
Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
Koordination
§ 8
(1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einem dieser Dienstgeber stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der jeweilige Dienstgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Arbeitnehmer nach Abs. 1 beschäftigt, so ist der jeweilige Dienstgeber verpflichtet,
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 9
(1) Der Dienstgeber kann Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, sofern dies zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich oder wegen des Gefährdungspotentials notwendig ist. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Bediensteten zu informieren. Wenn mindestens die Hälfte der Bediensteten binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung Einwände erhebt, muss eine andere Person bestellt werden.
(2) Für Dienststellen, für die nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1990 oder des Gemeindepersonalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 34 Dienststellenpersonalvertretungen bestehen, soll nach Möglichkeit ein Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung oder eine von einer Teildienststellenversammlung gewählte Vertrauensperson die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der Dienststellenpersonalvertretung.
(3) Eine Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat
(4) Sofern Sicherheitsvertrauenspersonen nicht bestellt werden, stehen die im § 10 Abs. 2 und 3 den Sicherheitsvertrauenspersonen eingeräumten Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.
Aufgaben und Beteiligung
der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(5) Den Sicherheitsvertrauenspersonen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zur Verfügung. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
Information
§ 11
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand von Unterlagen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren. Diese Information muss während der Dienstzeit erfolgen. Die Information der einzelnen Bediensteten kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.
(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
Unterweisung
§ 12
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende und angemessene Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein, in verständlicher Form erfolgen und während der Dienstzeit stattfinden.
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
Pflichten der Bediensteten
§ 13
(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit als möglich vermieden wird. Insbesondere sind sie verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers
(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte
über Dienstunfälle
§ 14
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 15
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten ist dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Arbeitsstätten und Baustellen
Allgemeine Bestimmungen
über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 16
(1) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekannt zu machen.
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
Arbeitsstätten in Amtsgebäuden
§ 17
(1) Arbeitsstätten in Amtsgebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Es muss dafür vorgesorgt werden, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen, Tore, Liftanlagen und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benutzt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genutzt, gilt Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 18
(1) Arbeitsräume müssen
(2) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 entsprechen, soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume zulassen. Sie müssen erforderlichenfalls künstlich beleuchtet sein.
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 19
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 17 Abs. 1 bis 4. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind wie Büros und Werkstätten, gilt § 18 Abs. 1. Für Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, gilt
§ 18 Abs. 2.
Brandschutz
§ 20
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, der Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vermerke zu führen.
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
(5) Der Dienstgeber hat sich bei Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzübungen durch die Feuerwehr- und Zivilschutzschule für Steiermark oder die Landesstelle für Brandverhütung beraten zu lassen. Erste Hilfe
§ 21
(1) Der Dienstgeber muss geeignete Vorkehrungen treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Personen, die für die erste Hilfe zuständig sind, müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Für die erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn
(4) Für Baustellen gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 3 zweiter und dritter Satz.
Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§ 22
(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten und geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Bediensteten sind Waschräume und geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(3) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf männliche und fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig anwesend, so hat bei den Toiletten und Waschräumen eine Trennung nach dem Geschlecht zu erfolgen.
(4) Den Bediensteten sind zur sicheren Aufbewahrung der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände ausreichend große versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist ein gesundheitlich einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.
Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
§ 23
(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, kann auf gesonderte Aufenthaltsräume verzichtet werden.
(2) Die Aufenthaltsräume, wenn solche nicht bestehen, sonstige geeignete Plätze sind mit Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen in ausreichender Anzahl auszustatten. Aufenthaltsräume sollen darüber hinaus mit Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken ausgestattet sein.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen
(5) Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen
(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
Nichtraucherschutz
§ 24
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen, in Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen, sofern Raucher und Nichtraucher gemeinsam und gleichzeitig diese Räume benützen sowie in Sanitäts- und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 25
(1) Der Dienstgeber hat bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
(2) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
(3) Werden vom Dienstgeber Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, soweit er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
(5) Die Überprüfungen gefahrengeneigter Arbeitsmittel nach Abs. 4 Z. 3 sind nicht durchzuführen, wenn nach anderen gesetzlichen Bestimmungen periodische Überprüfungen durchzuführen sind.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels oder Arbeitsstoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.
Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 26
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 27 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich" gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996.
(6) Für die in Abs. 3 Z. 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 27
(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 26 einzustufen.
(2) Der Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(3) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 1 Folgendes:
(4) Der Dienstgeber hat in
(1) Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 29
(1) Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, sind Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, wie z. B. Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist, muss der Dienstgeber
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe sind die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 30
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.
Grenzwerte
§ 31
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Bediensteten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Es ist anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, muss der Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen muss der Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
Messungen
§ 32
(1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, hat der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Verzeichnis der Bediensteten
§ 33
(1) Stehen Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Bediensteten insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen
über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 34
(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie einseitige Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 35
(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
(2) Besonders gefahrengeneigte Arbeiten wie Spreng- und Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(3) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die nach den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) ermächtigt wurde.
Handhabung von Lasten
§ 36
(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(2) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder dass solche Gefährdungen gering gehalten werden. Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen zu treffen.
Lärm
§ 37
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle hinzuwirken.
(2) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 38
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,
(2) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen.
Bildschirmarbeitsplätze
§ 39
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und Arbeitsbewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 40
(1) Im Rahmen der Evaluierung ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die für den überwiegenden Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:
(4) Abs. 3 gilt nicht für Arbeitsplätze, an denen Bildschirmgeräte nur gelegentlich zur Unterstützung der dem Bediensteten zugewiesenen Tätigkeit verwendet werden.
(5) Maßnahmen nach Abs. 3 Z. 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
Persönliche Schutzausrüstung
und Arbeitskleidung
§ 41
(1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(2) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung nach Abs. 1 zählen
(3) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Der Dienstgeber darf ein dieser Verpflichtung (Anordnung) widersprechendes Verhalten der Bediensteten nicht dulden.
(5) Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls den Bediensteten geeignete Arbeitskeidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung zu sorgen. Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
Gesundheitsüberwachung
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 42
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, nur verwendet werden, wenn
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 43
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 44
Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
Durchführung
von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 45
(1) Die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von hiezu gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen.
(2) Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund mit der Beurteilung, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit „geeignet" oder „nicht geeignet" ist, festzuhalten. Wenn die Beurteilung auf „geeignet" lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
(3) Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem Dienstgeber in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Auf Verlangen ist der Befund dem Bediensteten zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Bei Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung darf der Bedienstete mit den gesundheitsschädigenden Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot entfällt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder festgestellt wird.
(5) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
Pflichten des Dienstgebers
§ 46
(1) Der Dienstgeber muss den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Messergebnisse u. dgl.) gewähren.
(2) Die für Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen erforderliche Zeit gilt als Dienstzeit.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Der Dienstgeber muss über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die Folgendes zu enthalten haben:
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Der Dienstgeber muss jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
Präventivdienste
Beauftragung von Sicherheitsfachkräften
§ 47
(1) Der Dienstgeber hat eine oder mehrere Sicherheitsfachkräfte mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von berufsbedingten Gefahren zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch
(2) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt, ist einem Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Sicherheitsfachkräften und bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums neben eigenen oder externen Sicherheitsfachkräften ist für deren Koordination zu sorgen.
(3) Den beauftragten Sicherheitsfachkräften ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Sicherheitsfachkräften oder von sicherheitstechnischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.
Aufgaben, Information
und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 48
(1) Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission und die Personalvertretung in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich zu unterstützen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte haben Aufzeichnungen über die nach diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu führen. Der Kommission ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Sicherheitsfachkräfte haben die von ihnen wahrgenommenen Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Sicherheitsfachkräfte sind in wesentlichen Fragen der Arbeitssicherheit für Bedienstete beizuziehen.
Insbesondere bei
(5) Soweit Bedienstete als Sicherheitsfachkräfte beauftragt werden, können sie auch mit Aufgaben der Brandbekämpfung, der Evakuierung der Bediensteten (§ 20 Abs. 3) und der ersten Hilfe (§ 21 Abs. 1) betraut werden.
(6) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
Beauftragung von Arbeitsmedizinern
§ 49
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende arbeitsmedizinische Überwachung zu sorgen. Dazu hat der Dienstgeber einen oder mehrere Arbeitsmediziner zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch
(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen beauftragt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß dem Ärztegesetz 1998 berechtigt sind und eine nach den Bestimmungen des ASchG anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(3) Soweit Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt, ist einem von diesen Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Arbeitsmedizinern und bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums neben eigenen oder externen Arbeitsmedizinern ist für deren Koordination zu sorgen.
(4) Den beauftragten Arbeitsmedizinern ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Arbeitsmedizinern oder von arbeitsmedizinischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.
Aufgaben, Information
und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 50
(1) Die Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Kommission und die Personalvertretung in Fragen des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesem Bereich zu unterstützen.
(2) Die Arbeitsmediziner haben Aufzeichnungen über die nach diesem Gesetz ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere über die von ihnen vorgenommenen Begehungen, Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse zu machen. Der Kommission ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Arbeitsmediziner haben die von ihnen wahrgenommenen Missstände oder Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber und Dienststellenleiter mitzuteilen.
(4) Arbeitsmediziner sind in wesentlichen Fragen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz für Bedienstete beizuziehen, insbesondere bei
(5) Der Dienstgeber hat den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheits-schutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienstunfälle, Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm und sonstige für die Sicherheit sowie für den Gesundheitsschutz maßgebliche Messungen und Untersuchungen. Den eigenen Arbeitsmedizinern sind die erforderliche Zeit unter Anrechnung der Dienstzeit, die notwendigen Sachmittel, Räumlichkeiten und allenfalls Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Überwachung (Erstbegehung, wiederholte Begehung)
§ 51
(1) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle eine Erstbegehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner anzuordnen, bei der die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren ermittelt werden.
(2) Der Dienstgeber hat für Büroräume eine neuerliche Begehung zu veranlassen, wenn durch einen Umbau, eine Sanierung oder Umgestaltung von Amtsgebäuden oder Amtsräumen das Gefährdungspotential wesentlich erhöht oder verändert wird. In allen übrigen Bereichen hat der Dienstgeber wiederholte Begehungen zu veranlassen, wenn die beauftragte Sicherheitsfachkraft (§ 47 Abs. 1 Z. 1) dies beantragt. Wenn keine Sicherheitsfachkraft nach § 47 Abs. 1 Z. 1 beauftragt wurde, ist die wiederholte Begehung auf begründeten Antrag
Durchführung des Bedienstetenschutzes
im Bereich des Landes, der Gemeinden
und der Gemeindeverbände
mit Ausnahme der Stadt Graz
Bedienstetenschutzkommission
§ 52
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen. Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:
(3) Als weitere Mitglieder gehören der Kommission an, wenn sie Überprüfungen durchführt, im Bereich
Überprüfung
§ 53
(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2 genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz vorzuschlagen.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten. Stellt die Landespersonalvertretung oder eine (Dienststellen)Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung, ist dieser gleichzeitig vom Antragsteller auch dem zuständigen Dienststellenleiter, Bürgermeister und Obmann des Gemeindeverbandes zu übermitteln.
(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen fest, so hat sie den Dienststellenleiter bzw. den Bürgermeister oder Obmann des Gemeindeverbandes schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen der Landesregierung bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung bekannt zu geben. Diese haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, warum der Aufforderung der Kommission nicht entsprochen wird.
Durchführung des Bedienstetenschutzes
im Bereich der Landeshauptstadt Graz
Grazer Bedienstetenschutzkommission
§ 54
(1) Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.
Überprüfung
§ 55
(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag der in Abs. 2 genannten Personen und Organe Überprüfungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Im Gutachten sind allfällige Missstände aufzuzeigen und Maßnahmen für einen wirksamen Bedienstetenschutz vorzuschlagen.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
(3) Der Antrag auf Überprüfung ist an die Kommission zu richten. Stellt die Personalvertretung einen Antrag auf Überprüfung, ist dieser gleichzeitig vom Antragsteller dem Bürgermeister und zuständigen Dienststellenleiter zu übermitteln.
(4) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
(5) Stellt die Kommission eine Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnungen fest, so hat sie den Bürgermeister schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ausfertigung der Aufforderung ist den übrigen in Abs. 2 genannten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(6) Wird der Aufforderung nach Abs. 5 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat die Kommission die Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen dem Gemeinderat bekannt zu geben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen bzw. mitzuteilen, warum der Aufforderung der Kommission nicht entsprochen
wird.
Gemeinsame Bestimmungen
für die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54
Ersatzmitglieder, Bestellung,
Wahl des Vorsitzenden, Unabhängigkeit
§ 56
(1) Für jedes Mitglied einer Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung (vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz) jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und zu entsendenden Mitgliedes.
(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 sowie § 54 Abs. 2 Z. 6 ist auf den Vorschlag der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Mitgliedschaft ruht
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
(6) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung oder Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu ersetzen.
(7) Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.
(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.
(10) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Geschäftsordnung der Kommissionen
§ 57
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Kommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Er ist berechtigt, Mitglieder mit der Durchführung von Kontrollen, Sachverhaltsfeststellungen, Ortsaugenscheinen und dergleichen zu beauftragen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Bei Verhinderung trifft diese Verpflichtung in der Reihenfolge der Bestellung die Ersatzmitglieder.
(3) Die ständigen Mitglieder (§ 52 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 sowie § 54 Abs. 2) und die für den Anlassfall nach § 56 Abs. 7 bestellten Mitglieder der Kommission sind stimmberechtigt. Zum Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) und die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Den Sitzungen der Kommission können Sachverständige zur Auskunftserteilung beigezogen werden.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.
Rechte der Kommission
§ 58
(1) Die Kommission ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten und Betriebsräume mit allen Nebenräumen, jedoch ohne erhebliche Störung des Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, der zuständigen Sicherheitsvertrauensperson sowie einem Vertreter der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung steht es frei, die Mitglieder der Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet. Den Mitgliedern der Kommission ist die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Kommission ist befugt, vom Leiter der überprüften Dienststelle und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen sowie Einsicht in alle Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen. Die §§ 7, 14, 16, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG 1991 sind sinngemäß anzuwenden.
Sofortige Abhilfe
§ 59
(1) Wird bei der Überprüfung ein das Leben oder die Gesundheit unmittelbar bedrohender Missstand, der sofortige Abhilfe erfordert, festgestellt, so hat die Kommission den Dienststellenleiter bzw. den jeweiligen Bürgermeister oder Obmann des Gemeindeverbandes aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, so ist die Aufforderung auch an diese Dienststelle zu richten.
(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Kommission den Missstand der Landesregierung bzw. dem jeweiligen Gemeinderat oder der jeweiligen Verbandsversammlung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist gemäß den §§ 53 Abs. 2 bzw. 55 Abs. 2 zur Antragstellung berechtigten Personen und Organen sowie den Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.
(3) Im Bericht der Kommission gemäß § 60 ist auf die Notwendigkeit der sofortigen Abhilfe besonders hinzuweisen.
Berichtspflicht gegenüber
der Landesregierung und dem Landtag
§ 60
(1) Die Kommissionen gemäß §§ 52 und 54 haben der Landesregierung über den Bedienstetenschutz im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und den Gemeinden und Gemeindeverbänden über den Bedienstetenschutz in ihrem jeweiligen Bereich bis zum 31. März jedes zweiten Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berichtes der Kommission bis zum 30. Juni jedes zweiten Kalenderjahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über die Durchführung des Landes-Bedienstetenschutzes vorzulegen.
Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
Durchführungsbestimmungen
§ 61
Die Landesregierung kann durch Verordnung näher regeln:
Auflegen der Vorschriften
§ 62
In jeder Dienststelle des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
III. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisung auf andere Gesetze
§ 63
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 64
(1) Die §§ 17, 18, 21 Abs. 4 und 23 finden keine Anwendung, soweit ihre Einhaltung eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde. In den Fällen der §§ 17 und 18 sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
(2) Liegen Missstände vor, die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährden, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Missstände erforderlich ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Umbauten und Neubauten von Amtsgebäuden.
(4) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Gesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätten wirksam werden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 65
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 66
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2000, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 11. Juni 1991 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten des Landes (Landesbediensteten-Schutzgesetz, LSG), LGBl. Nr. 78/1991 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
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