LGBL_ST_20000412_25•Gesetz vom 14. Dezember 1999, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 - LAKG 1991 geändert wird (Landarbeiterkammergesetznovelle 1999)
LGBL_ST_20000412_25Gesetz vom 14. Dezember 1999, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 - LAKG 1991 geändert wird (Landarbeiterkammergesetznovelle 1999)Gazette12.04.2000
Gesetz vom 14. Dezember 1999, mit dem
das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 – LAKG 1991 geändert wird
(Landarbeiterkammergesetznovelle 1999)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 – LAKG 1991, LGBl. Nr. 56, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Vollversammlung besteht aus 21 Mitgliedern (Kammerräten). Mindestens drei auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählte Kammerräte haben das Recht, eine Fraktion zu bilden. Sie wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist. Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Fraktionen in angemessener Weise zu unterstützen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 25)."
„(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und weiteren Kammerräten. Sind in der Vollversammlung mehr als drei Fraktionen vertreten, besteht der Vorstand aus insgesamt sieben Mitgliedern. Fraktionen, die keinen Vizepräsidenten stellen, steht jedenfalls ein Sitz im Vorstand zu. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes sind in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen."
„(1) Die Vollversammlung wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Wird bei der ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Haben sich an den Kammerwahlen mehrere Wählergruppen beteiligt und wird der Präsident aus der stimmenstärksten Fraktion gewählt, so steht der an Stimmenzahl zweitstärksten Fraktion jedenfalls das Recht zu, einen Vizepräsidenten zu stellen, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Vollversammlung erlangt hat."
„(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten haben das Gelöbnis, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Landeshauptmann zu leisten."
„(5) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Werden mehrere Vizepräsidenten gewählt, so wird der Präsident durch diese in jener Reihenfolge vertreten, die er in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung festgelegt hat. Das Gleiche gilt im Fall des Rücktrittes oder des Aufhörens der Funktion des Präsidenten bis zur Neuwahl, Ersatzwahl oder Bestellung des neuen Präsidenten."
„(7) Die Vollversammlung kann die Vizepräsidenten aus ihrer Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß."
„(8) Scheiden der Präsident oder die Vizepräsidenten im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen."
„(10) Scheiden in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Vollversammlung der Präsident oder die Vizepräsidenten aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, dem Landeshauptmann ein Ersatzvorschlag zu erstatten, der die Bestellung und Angelobung für die Zeit vorzunehmen hat, während der die Vollversammlung aufgelöst ist. Wird ein Ersatzvorschlag binnen zwei Wochen nicht erstattet, erfolgt die Bestellung unmittelbar durch den Landeshauptmann."
„(2) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Fraktion steht mindestens ein Sitz im Kontrollausschuss zu. Sind in der Vollversammlung mehr als drei Fraktionen vertreten, so besteht der Kontrollausschuss aus insgesamt fünf Mitgliedern. Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die Vorstandsmitglieder dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich."
„(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. In den Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind Regelungen betreffend Reisekosten sowie Tages- und Nächtigungsgebühren zu erlassen."
„(2) Wählbar in die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet haben und österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind und gegen die kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtagswahlordnung vorliegt."
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt eigenen Wahlbehörden, die von der Landesregierung über Vorschlag des Vorstandes der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu bestellen sind. Für das Land Steiermark sind als Hauptwahlbehörde eine Landeswahlbehörde mit je neun Beisitzern und Ersatzmännern, für jeden politischen Bezirk eine Bezirkswahlbehörde mit je fünf Beisitzern und Ersatzmännern sowie für die Durchführung des Abstimmungsverfahrens weitere Sprengel- und Betriebswahlbehörden zu berufen. Die Sprengel- und Betriebswahlbehörden bestehen aus einem Wahlleiter, der zur Steiermärkischen Landarbeiterkammer zugehörig sein muss, zwei Beisitzern und Ersatzmännern. Betriebswahlbehörden können in Betrieben mit mindestens zehn Arbeitnehmern eingerichtet werden. Ansonsten ist für jeden politischen Bezirk zumindest eine Sprengelwahlbehörde, die ihren Sitz in einem Gemeindeamt hat, zu bestellen, so dass alle Wahlberechtigten eines politischen Bezirkes erfasst sind.
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist verpflichtet, ständige Wählerverzeichnisse zu führen und diese am aktuellen Stand zu halten.
(3) Die Arbeitgeber der Wahlberechtigten sowie im Rechtshilfeverfahren die in § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich jede Änderung im jeweiligen Arbeitnehmerstand mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die von ihnen geführten Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die zuständigen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Führung der ständigen Wählerverzeichnisse gegen Ersatz der entstehenden Kosten regelmäßig die Daten der bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen zu übermitteln, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung, Berufsgruppe, letzte Ab- oder Anmeldung und Wohnanschrift der Kammerzugehörigen sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind am 42. Tag nach der Wahlausschreibung von den Bezirkswahlbehörden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen. Einsprüche sind innerhalb der Auflagefrist von zehn Tagen bei der nach Abs. 1 zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen. Über Einsprüche entscheidet die Bezirkswahlbehörde. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist eine Berufung unzulässig. Je eine Ausfertigung der abgeschlossenen Wählerverzeichnisse ist der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und den Wählergruppen zu übermitteln.
(5) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltermin bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die eingereichten Wahlvorschläge sind, sofern sie von einer in der Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlpartei bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei in der Vollversammlung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landarbeiterkammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los. Im Anschluss an die so gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge ihres Einlangens ihrer Wahlvorschläge anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.
(6) Für das Abstimmungsverfahren sind grüne amtliche Stimmzettel und Wahlkuverts zu verwenden. Auf den amtlichen Stimmzetteln sind die Wählergruppen anzuführen. Wird bei der Stimmabgabe ein anderer als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.
(7) Wird in Gemeinden von der zuständigen Wahlbehörde ein Wahllokal eingerichtet, so ist von den Gemeinden eine entsprechende Räumlichkeit einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
(8) Nach Beendigung der Stimmenabgabe sind die Wählerverzeichnisse und die Abstimmungsverzeichnisse mit den verschlossenen Wahlkuverts und einer Niederschrift im verschlossenen Umschlag von den Sprengel- und Betriebswahlbehörden unverzüglich den Bezirkswahlbehörden vorzulegen. Diesen obliegt die Ermittlung des Stimmenergebnisses.
(9) Die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen obliegen der Landeswahlbehörde nach dem d'hondtschen Verfahren. Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate sind von der Landeswahlbehörde in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen."
„(1) Die Kanzlei- und Kassengeschäfte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer besorgt das Kammeramt. Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein."
„(2) Das Kammeramt ist vom Kammeramtsdirektor nach den Weisungen des Präsidenten zu leiten."
„§ 25
Geschäftsordnung und Richtlinien
(1) Die Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer und ihrer Organe ist in der Vollversammlung zu beschließen. Sie hat nähere Bestimmungen zu den §§ 6 bis 14 (Abschnitt II) zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind. Ihren Wirksamkeitsbeginn bestimmt nach Anhören der Landarbeiterkammer die Landesregierung.
(3) Die vom Vorstand beschlossenen Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den in § 12 Abs. 2 lit. c geregelten Grundsätzen entsprechen.
(4) Die von der Landesregierung genehmigte Geschäftsordnung bzw. die Richtlinien gemäß § 12 Abs. 2 lit. c sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen."
„(3) Die Kammerbeiträge werden im Sinne des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für die bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen von den Arbeitgebern eingehoben und der Kammer abgeführt. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auch eine direkte Abfuhr der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber möglich. Bis zu einer Entscheidung im Verfahren nach § 28 ist der Arbeitgeber über Auftrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer verpflichtet, den eingehobenen Kammerbeitrag ihr direkt abzuführen."
„(4) Die Bescheide der Steiermärkischen Landarbeiterkammer in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken."
„§ 31
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Bestimmungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist ermächtigt, verarbeitete Daten nach diesem Gesetz an ersuchte oder beauftragte Behörden gemäß § 5 und an sämtliche Parteien eines Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer und die Wahlbehörden sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Daten im Sinne des § 18 Abs. 3, insbesondere jene für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, zu ermitteln und zu verarbeiten. Um das Einspruchsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 zu erleichtern, können diese Daten an die Wählergruppen, weiters an die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen und an die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen übermittelt werden. Eine Weitergabe der Wählerverzeichnisse durch diese an Dritte ist verboten."
(1) Die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 2 lit. c, 13 Abs. 1 und 5, 13 a Abs. 2, 14 Abs. 1 bis 3, 25 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2000, sind erst für die nach dem Tag der Kundmachung dieser Novelle folgende Wahlperiode anzuwenden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle, LGBl. Nr. 25/2000, bereits bestehende Regelungen, die für Mitglieder von Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer finanzielle Abgeltungen vorsehen, bleiben unberührt.
(3) § 33 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:
Wer den ihm gemäß den §§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27
Abs. 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Schilling bestraft."
(1) Die Neufassung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3
Abs. 1 lit. c, 3 Abs. 1 lit. k, 6 Abs. 1 lit. d, 7 Abs. 2 lit. a und b, 7 Abs. 2 lit. d und g, 12 Abs. 1, 5 und 6, 13
Abs. 6, 7 und 8, der §§ 13 a, 16 Abs. 2, Abschnitt III, 18 Abs. 2, 3, 4 und 5, der Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 3, 22, 23, 23 a, 27 Anb. 3, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, Abschnitt V mit den §§ 31 bis 34 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1994 ist mit 18. Juni 1994 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. a Z. 1 bis 4, 2 Abs. 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 2 lit. c und h, 13 Abs. 1, 2, 5, 7, 8 und 10, 13 a Abs. 2, 14 Abs. 3, 16 Abs. 2, 17, 18, 20, 22, 24 Abs. 1 und 2, 25, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4, 31, 32 a und 33 bis 35 und Aufhebung der §§ 21 Abs. 4 und 6 sowie 23 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPöltl
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