LGBL_ST_20000530_32•Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft in Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 1999 - Stmk. ElWOG 1999) und das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 geändert wird (CELEX-Nr. 396 L 00 92)
LGBL_ST_20000530_32Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft in Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 1999 - Stmk. ElWOG 1999) und das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 geändert wird (CELEX-Nr. 396 L 00 92)Gazette30.05.2000
Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem
die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft in Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 1999 – Stmk. ElWOG 1999) und das Steiermärkische Starkstrom-
wegegesetz 1971 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 und des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/1998 beschlossen:
Artikel I
Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 1999 – Stmk. ElWOG 1999
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück I
(Allgemeine Bestimmungen)
§1Geltungsbereich, Ziele
§2Begriffsbestimmungen
§3Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§4Grundsätze beim Betrieb
von Elektrizitätsunternehmen
Hauptstück II
(Erzeugungsanlagen)
§5Genehmigungspflicht
§6Antragsunterlagen
§7Vereinfachtes Verfahren
§8Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§9Parteien
§10Voraussetzungen für die Erteilung
der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§11Erteilung der Genehmigung
§12Betriebsgenehmigung
§13Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§14Amtswegige Überprüfung
§15Auflassung einer Erzeugungsanlage,
Vorkehrungen
§16Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
§17Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§18Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§19Vorarbeiten zur Errichtung
einer Erzeugungsanlage
Hauptstück III
(Betrieb von Netzen)
(Netzzugang, Allgemeine Rechte
und Pflichten der Netzbetreiber)
§20Geregelter Netzzugang
§21Netzzugang
bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§22Verweigerung des Netzzuganges
§23Allgemeine Netzbedingungen
§24Pflichten der Betreiber von Netzen, Aufbringung
§25Netzzutrittspreis
§26Technischer Betriebsleiter
§27Versorgung über Direktleitungen
(Betreiber von Verteilernetzen,
Besondere Rechte und Pflichten)
§28Recht zur Allgemeinversorgung
§29Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht
§30Reserveversorgung, Zusatzversorgung
§31Abnahmepflicht
§32Allgemeine Versorgungsbedingungen
§33Bedingungen
für besondere Abnahmeverhältnisse
(Genehmigung der Bedingungen, Veröffentlichung)
§34Verfahren
§35Veröffentlichung
Hauptstück IV
(Ausübungsvoraussetzungen für Netze)
(Übertragungsnetze)
§36Anzeige, Feststellungsverfahren
(Verteilernetze)
§37Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für
die Konzessionserteilung
§38Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung,
Anhörungsrechte
§39Erteilung
der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§40Geringfügige Erweiterungen
des Konzessionsgebietes
§41Ausübung
§42Geschäftsführer
§43Pächter
§44Fortbetriebsrechte
§45Ausübung der Fortbetriebsrechte
Hauptstück V
(Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb)
(Übertragungsnetze)
§46Maßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung
(Verteilernetze)
§47Endigung der Konzession
§48Entziehung der Konzession
§49Maßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung
Hauptstück VI
(Netzzugangsberechtigte, Verbrauchsstätte)
§50Zugelassene Kunden
§51Erzeuger
§52Versorgung einer Verbrauchsstätte
Hauptstück VII
(Zuständigkeit, Auskunftspflicht,
Strafbestimmungen)
§53Zuständigkeit
§54Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§55Auskunftspflicht
§56Automationsunterstützter Datenverkehr
§57Strafbestimmungen
Hauptstück VIII
(Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht)
§58Elektrizitätsbeirat
§59Berichtspflicht
Hauptstück IX
(Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen)
§60Umgesetzte EG-Richtlinie
§61Verweise
§62Übergangsbestimmungen
§63Inkrafttreten
§64Außerkrafttreten
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in der Steiermark.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
§ 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Elektrizitätsunternehmen werden – soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist – entsprechend ihrer Tätigkeit nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluss langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.
§ 4
Grundsätze beim Betrieb
von Elektrizitätsunternehmen
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
§ 5
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:
(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn diese geeignet sind größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 53) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 6
Antragsunterlagen
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen zu erbringen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 7
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- und/oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte elektrische Engpassleistung maximal 500 kW beträgt, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründende Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 zu erheben, Gebrauch machen können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.
§ 8
Genehmigungsverfahren
Anhörungsrechte
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sind durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekannt zu machen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die geplante Anlage anrainen und die in § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Personen sind zu laden; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417 in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich
z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 40 AVG gegeben, so ist den Anrainern die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Anrainern privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Anrainer mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(5) In jedem Falle vor Erteilung der Bewilligung sind zu hören:
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
§ 9
Parteien
Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung
der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien ausgeschlossen ist und Belästigungen von Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 11
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(8) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
§ 12
Betriebsgenehmigung
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die Anrainer Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
§ 13
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.
§ 14
Amtswegige Überprüfung
(1) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden, Anbringen von Anrainern oder amtlicher Wahrnehmungen eine Überprüfung für erforderlich, so hat sie eine Überprüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und sind die Abweichungen derart, dass die Anrainer unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 belästigt werden, so hat die Behörde anzuordnen, dass der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) In allen anderen als den im Abs. 2 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, so ist sinngemäß gemäß Abs. 2 vorzugehen.
§ 15
Auflassung einer Erzeugungsanlage
Vorkehrungen
(1) Beabsichtigt der Inhaber einer nach diesem Gesetz genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles derselben, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu treffen.
(2) Der Anlageninhaber hat die Auflassung und seine Vorkehrungen hiefür der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
§ 16
Erlöschen
der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist mit Bescheid festzustellen. § 15 gilt sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu vermeiden. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
§ 17
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
§ 18
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Anrainer abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Erzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Anrainer abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderIich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Die angeordneten Maßnahmen bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Zustellung aufrecht, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 19
Vorarbeiten
zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im § 8 Abs. 4 erwähnten Erfordernisse durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Vor Erteilung der Genehmigung sind die im § 8 Abs. 4 und 5 erwähnten Behörden und öffentlichen rechtlichen Körperschaften zu hören. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt Parteistellung zu.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß.
Hauptstück III
Betrieb von Netzen
Netzzugang
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 20
Geregelter Netzzugang
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Systemen und die Durchleitung zu genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und zu bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben unter Bedachtnahme auf § 21 einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der bestimmten Systemnutzungstarife inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 die Nutzung der Netze zu verlangen.
§ 21
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
§ 22
Verweigerung des Netzzuganges
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.
§ 23
Allgemeine Netzbedingungen
(1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
(3) Zur Sicherstellung der im Abs. 2 den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen kann die Landesregierung durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen die dem Stand der Technik entsprechenden Mindestanforderungen enthalten sind, die bei der Errichtung, der Herstellung und dem Betrieb von Systemen einzuhalten sind. Österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung können für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Behörde ist verpflichtet, vor der Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt
L 204/37 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt L 217/18 vom 5. August 1998 mitzuteilen.
§ 24
Pflichten der Betreiber von Netzen
Aufbringung
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zusätzlich verpflichtet
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Netzbetreiber die erforderliche elektrische Energie unter Beachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die Bevölkerung und die Wirtschaft ausreichend, sicher und kostengünstig zu versorgen, aufzubringen durch
(4) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers eines Übertragungsnetzes oder des Inhabers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob im Rahmen des wirtschaftlichen Vorranges die Voraussetzungen für eine vorrangige Inanspruchnahme einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 Z. 5 bestehen.
§ 25
Netzzutrittspreis
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, Erzeugern sowie Kunden für den Anschluss an das Netzsystem einen einmaligen Netzzutrittspreis zu verrechnen, der individuell in Rechnung gestellt werden kann. Insoweit die Kosten für den Ausbau des vorgelagerten Netzes bereits bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife Berücksichtigung finden, darf der Netzzutrittspreis die Höhe der Aufwendungen zum direkten Anschluss einer Anlage an das Netzsystem nicht überschreiten.
(2) Die nähere Regelung über den Netzzutrittspreis hat auf Grundlage des vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmten Systemnutzungstarifs in den Allgemeinen Netzbedingungen (§ 23) und/oder in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 32) zu erfolgen.
(3) Dem Kunden ist anlässlich der Vorschreibung des Netzzutrittspreises auf dessen Verlangen eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung zu übermitteln.
§ 26
Technischer Betriebsleiter
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen, damit die Netze zum Zwecke der Gewährleistung einer gesicherten Elektrizitätsversorgung ordnungsgemäß betrieben, gewartet und instand gehalten werden.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 Z. 1 entsprechen, fachlich befähigt sein den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 37 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
§ 27
Versorgung über Direktleitungen
Netzbetreiber sind berechtigt, zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
Betreiber von Verteilernetzen
Besondere Rechte und Pflichten
§ 28
Recht zur Allgemeinversorgung
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes hat das Recht, innerhalb seines Versorgungsgebietes alle Kunden mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind ausgenommen
§ 29
Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Versorgungsbedingungen und Allgemeinen Tarifpreisen innerhalb ihrer Versorgungsgebiete mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss und die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität abzuschließen (Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht nicht,
(3) Gegenüber Eigenerzeugern, wenn ihnen die Deckung des Stromverbrauches aus der Eigenerzeugungsanlage wirtschaftlich und technisch zumutbar ist und für Endverbraucher, die mit Erzeugern gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 Lieferverträge abgeschlossen haben, besitzen die Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) und die Allgemeinen Tarifpreise keine Gültigkeit.
(4) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag des Endverbrauchers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
(5) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
§ 30
Reserveversorgung
Zusatzversorgung
(1) Reserveversorgung im Sinne des § 2 Z. 31 ist für die Betreiber des Verteilernetzes jedenfalls zumutbar, wenn unabhängig von der jeweils verbrauchten elektrischen Energie ein angemessenes Entgelt für die bereitzuhaltende Leistung entrichtet wird.
(2) Zusatzversorgung im Sinne des § 2 Z. 32 ist für die Betreiber des Verteilernetzes jedenfalls zumutbar, wenn der Endverbraucher elektrische Energie aus Erzeugungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern oder mit Abfällen betrieben werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bezieht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind die Bedingungen so festzusetzen, als ob die abgenommene Elektrizität den gesamten Bedarf für den Endverbraucher darstellen würde.
(4) Wird ein laufend durch einen Betreiber eines Verteilernetzes gedeckter Elektrizitätsbedarf bei Ausfall seiner Anlagen vorübergehend durch einen anderen Betreiber eines Verteilernetzes befriedigt, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 31
Abnahmepflicht
(1) Betreiber von Verteilernetzen haben vom 1. März 2000 bis einschließlich 28. Februar 2001 die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche elektrische Energie aus im jeweiligen Versorgungsgebiet liegenden Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 3 MW abzunehmen.
(2) Betreiber von Verteilernetzen haben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderliche elektrische Energie in einem steigenden Ausmaß aus Erzeugungsanlagen zu beziehen, die als Primärenergie feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas (z. B. Deponie- und Klärgas), geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie einsetzen (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Elektrizitätsmenge zu erreichen. Die dem Anteil von drei Prozent entsprechende Elektrizitätsmenge aus diesen erneuerbaren Energieträgern ist durch
(3) Betreiber von Verteilernetzen haben den allfälligen Mehraufwand, der ihnen aus dem Bezug elektrischer Energie gemäß Abs. 2 entsteht, in ihrer Bilanz und Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen, die Berechnungsart darzustellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Inhabers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abnahmeverpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 besteht. Hiebei ist in den Fällen des Abs. 1 die wirtschaftliche und technische Zumutbarkeit zu prüfen.
(5) Für den Fall, dass Betreiber eines Verteilernetzes ab dem Jahr 2006 im Kalenderjahr nicht den gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Prozentanteil der in dieser Bestimmung genannten erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie erreichen, kann die Landesregierung in Übereinstimmung mit den europa- und bundesrechtlichen Regelungen eine Verordnung erlassen, auf deren Grundlage alljährlich für das abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichszahlung mit Bescheid vorgeschrieben werden kann. Die Bemessung einer allfälligen Ausgleichszahlung ist jedenfalls am Marktöffnungsgrad und jener Elektrizitätsmenge zu orientieren, die der Verteilernetzbetreiber an Endverbraucher selbst abgeben kann.
(6) Die Erträgnisse der Ausgleichszahlung sind zur Förderung von Stromerzeugungsanlagen auf Basis der im Abs. 2 genannten erneuerbaren Energieträger oder von energiesparenden Maßnahmen zu verwenden.
§ 32
Allgemeine Versorgungsbedingungen
(1) Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind insbesondere so zu gestalten, dass
§ 33
Bedingungen
für besondere Abnahmeverhältnisse
Für besondere Abnahmeverhältnisse können von den Allgemeinen Versorgungsbedingungen abweichende Bedingungen festgesetzt werden. Diese Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Sie dürfen nicht zum Nachteil der Gesamtheit der Kunden festgesetzt werden. Die §§ 25, 34 und 35 gelten sinngemäß.
Genehmigung der Bedingungen
Veröffentlichung
§ 34
Verfahren
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen und/oder der Allgemeinen Versorgungsbedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Die Behörde kann dem Netzbetreiber die Vorlage geänderter Allgemeiner Netzbedingungen oder Allgemeiner Versorgungsbedingungen innerhalb einer drei Monate nicht unterschreitenden Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 23 und 32 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
§ 35
Veröffentlichung
(1) Die Netzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise und die bestimmten Systemnutzungstarife in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark"zu veröffentlichen. Sind genehmigte Allgemeine Netzbedingungen, genehmigte Allgemeine Versorgungsbedingungen, Allgemeine Tarifpreise oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Allgemeinen Tarifpreisen oder bestimmten Systemnutzungstarifen, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem hervorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Netzbedingungen, Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Allgemeinen Tarifpreise oder Systemnutzungstarife gelten.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
Hauptstück IV
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 36
Anzeige
Feststellungsverfahren
(1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 38 Abs. 2 Z. 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt.
Verteilernetze
§ 37
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. Ausgenommen von der Konzessionspflicht ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer Verbrauchsstätte sowie eines Verteilernetzes für Leitungen von Eigenerzeugern und von Erzeugern, deren Stromerzeugungsanlagen auf Basis der im § 31 Abs. 2 genannten Energieträger betrieben werden.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde oder von einem Gericht bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10.000 Schilling oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
–es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist;
–im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(8) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(9) Abs. 4 bis 8 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 8 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(10) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z. 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer
(§ 42) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (§ 43) übertragen werden.
(11) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z. 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates (Abs. 3 Z. 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z. 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Elektrizitätsunternehmens für die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(12) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z. 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 42) oder Pächter (§ 43) bestellt ist.
(13) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
§ 38
Verfahren zur Konzessionserteilung
Parteistellung
Anhörungsrechte
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 37 anzuschließen:
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 37 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
§ 39
Erteilung
der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
(1) Über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet vor, so ist demjenigen Konzessionswerber die Konzession zu erteilen, der die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 besser zu erfüllen vermag.
(3) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(4) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
§ 40
Geringfügige Erweiterungen
des Konzessionsgebietes
(1) Die geringfügige Erweiterung eines Konzessionsgebietes ist der Behörde innerhalb von acht Wochen ab Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorganges anzuzeigen. Die neuen Gebietsteile müssen an das bestehende Konzessionsgebiet angrenzen.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit der Durchführung eines Konzessionsverfahrens.
(3) Der Anzeige sind anzuschließen:
(4) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige keine Untersagung, gilt die Konzessionserweiterung als genehmigt.
§ 41
Ausübung
(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
§ 42
Geschäftsführer
(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z. 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 43
Pächter
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 37 Abs. 3 Z. 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 37 Abs. 11 und 12 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muss er seinen Sitz im Inland haben und es ist ein Geschäftsführer (§ 42) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
§ 44
Fortbetriebsrechte
(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 3 Z. 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 42) oder Pächter
(§ 43) zu bestellen.
§ 45
Ausübung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Enkel und Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder, Enkel und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder, Enkel und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder, Enkel und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder, Enkel und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(8) Das Fortbetriebsrecht des Käufers bzw. Beschenkten entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. Schenkungsvertrages und Bestellung eines Geschäftsführers. § 42 gilt sinngemäß.
Hauptstück V
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Übertragungsnetze
§ 46
Maßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände der Art, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung so weit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Beiträge, Entgelte und Kosten für den Netzzutritt zu berücksichtigen.
Verteilernetze
§ 47
Endigung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Ausübung der Konzession auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar und rechtfertigt insbesondere keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist § 37 Abs. 3 Z. 2 lit. b sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des Abs. 3 letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endet, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endet nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
§ 48
Entziehung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
(2) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(3) Beziehen sich die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(4) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z. 3 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
§ 49
Maßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem III. Hauptstück nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Verteilernetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände der Art, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten.
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung so weit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Beiträge, Entgelte und Kosten für den Netzzutritt zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
Hauptstück VI
Netzzugangsberechtigte
Verbrauchsstätte
§ 50
Zugelassene Kunden
(1) Zugelassene Kunden sind berechtigt, mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von Elektrizität zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2) Zugelassene Kunden sind
(3) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind ab 19. Februar 1999 zugelassene Kunden. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind zugelassene Kunden, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr
(4) Betreiber von Verteilernetzen können über die Strommenge, die ihre zugelassenen Kunden innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zwecke der Versorgung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen.
(5) Bestehen Zweifel über die Qualifikation, so hat die Behörde über Antrag des Kunden oder des Netzbetreibers festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, 3 oder 4 vorliegen.
§ 51
Erzeuger
(1) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind berechtigt
(2) Unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern ist unter Beachtung des Abs. 3 der Netzzugang zu gewähren, um die im Abs. 1 genannten Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(3) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(4) Erzeuger sind berechtigt, zugelassene Kunden, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
(5) Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden, ihrer eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
(6) Erzeuger sind verpflichtet, der Behörde jene Daten bekannt zu geben, die zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes, der von ihnen maßgeblich beeinflusst wird, erforderlich sind. Verweigert ein Erzeuger die Bekanntgabe von Daten, so hat die Behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung mit Bescheid zu entscheiden.
§ 52
Versorgung einer Verbrauchsstätte
(1) Die Bedingungen, zu denen Endverbraucher Elektrizität innerhalb einer Verbrauchsstätte abgeben (§ 2 Z. 24), dürfen von den Allgemeinen Netzbedingungen und den Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Betreibers des Verteilernetzes nicht zum Nachteil der Endverbraucher abweichen.
(2) Die Behörde hat über Antrag eines Endverbrauchers festzustellen, ob eine Verbrauchsstätte gemäß § 2 Z. 24 vorliegt oder ob Abs. 1 eingehalten ist.
Hauptstück VII
Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 53
Zuständigkeit
(1) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Erstreckt sich ein Übertragungsnetz über zwei Länder, hat die Behörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens der Allgemeinen Netzbedingungen das Einvernehmen mit der betreffenden Landesregierung herzustellen.
(3) Erstreckt sich ein Übertragungsnetz über mehr als zwei Länder, liegt für die Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen gemäß § 24 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 die Zuständigkeit beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 54
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 8 Abs. 6 und 38 Abs. 5 Z. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 55
Auskunftspflicht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.
§ 56
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an
§ 57
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Schilling zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Hauptstück VIII
Elektrizitätsbeirat
Berichtspflicht
§ 58
Elektrizitätsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat einzurichten. Geschäftsstelle ist die für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Rechtsabteilung.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Dem Beirat gehören an:
(4) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 Z. 2 bis 18 werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung bestellt. Hinsichtlich der Vertreter des Amtes der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z. 2 bis 4 steht das Vorschlagsrecht dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(9) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die Landesregierung auf Grund eines Antrages der entsendenden Stellen.
(10) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Elektrizitätsbeirats können in einer Geschäftsordnung, welche der Beirat mit Zweidrittelmehrheit selbst beschließt, geregelt werden; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 59
Berichtspflicht
Die Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April eines jeden Jahres der Landesregierung einen Bericht über die Anstrengungen zur bestmöglichen Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere über die im § 3 Abs. 2 angesprochenen Koordinierungen und Kooperationen, über den Grad der Erfüllung der Abnahmepflicht gemäß § 31 und über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes vorzulegen.
Hauptstück IX
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 60
Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: Richtlinie 96/92/EG des Rates vom 19. Dezember 1996 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie).
§ 61
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 62
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, gelten im Sinne des § 36 als angezeigt. Die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist bis zum 31. Dezember 1999 bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 42 Abs. 1) verantwortlich ist.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 37 Abs. 3 Z. 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser bis zum 31. Dezember 1999 einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und bis zu diesem Zeitpunkt um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 43 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter bis zum 31. Dezember 1999 einen Geschäftsführer zu bestellen und bis zu diesem Zeitpunkt um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten Betriebsleiter gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes bis zum 31. Dezember 1999 den gemäß § 26 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und bis zu diesem Zeitpunkt um Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die genehmigten Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.
(7) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Versorgung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Bedingungen für besondere Abnahmeverhältnisse und die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt.
(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 32 Abs. 2 zu gewähren.
(9) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 bis 18 sind auf diese Erzeugungsanlagen sinngemäß anzuwenden.
(10) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versorgungsumfang von Eigenanlagen wird durch § 2 Z. 3 nicht berührt.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(12) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, gelten als Endverbraucher im Sinne des § 2 Z. 9, ohne dass alle übrigen Voraussetzungen des § 2 Z. 24 vorliegen.
(13) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 63
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 57 mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) § 57 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Mai 2000, in Kraft.
§ 64
Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Elektrizitätswirtschaft, LGBl. Nr. 77/1981, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/1995 außer Kraft.
(2) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 22 Abs. 1 Z. 3 tritt mit Ablauf des 18. Februar 2006 außer Kraft.
Artikel II
Das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1971 wird geändert wie folgt:
„(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,
„§ 24 a
Übergangsbestimmungen
zur Novelle LGBl. Nr. 32/2000
(1) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2000 findet auf Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle bereits bestanden haben, keine Anwendung.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden."
„§ 25 a
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 24 a durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2000
tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPöltl
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