LGBL_ST_20000608_40•Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Pflegegeld-Anpassungsgesetz, das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark und das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark geändert werden (1. Steiermärkische Dienstrechtsnovelle 2000)
LGBL_ST_20000608_40Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Pflegegeld-Anpassungsgesetz, das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark und das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark geändert werden (1. Steiermärkische Dienstrechtsnovelle 2000)Gazette08.06.2000
Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Pflegegeld-Anpassungsgesetz, das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark und das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark geändert werden (1. Steiermärkische Dienstrechtsnovelle 2000)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1998 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
„(3) Dem der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Beamten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von S 400,–. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.
„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
„§ 61
Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Überschreitet der Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit durch Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen (Kustodiate) tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, bei einer 20-stündigen Lehrverpflichtung an der Akademie für Sozialarbeit 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 bis 12 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß zweitem Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 sind ferner Zeiten
(5) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach § 28f Dienstpragmatik 1914 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung herabgesetzt ist, sind die Abs. 1 bis 4 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
„(6) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 erneut zu ermitteln, wenn der Beamte Vordienstzeiten aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages."
„§ 93
Übergangsbestimmung zu § 20c
Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des § 20c Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Artikels I Z. 5 der Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 43/
1996 die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung als aufgehoben."
„§ 94
Ab 1. Jänner 1999 gebührt den der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H zugewiesenen Beamten anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß § 19b Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß § 19b Abs. 3 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß § 19b Abs. 3. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 19b Abs. 3 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht."
Artikel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974 als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/1999 wird wie folgt geändert:
„§ 22 i
(1) Dem der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von S 400,–. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1."
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(1) Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S II gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1."
„§ 84a
Vergütung für Vertragsbedienstete
des Entlohnungsschemas S III
(1) Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von S 400,–. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1."
„§ 86a
Vergütung für Vertragsbedienstete
des Entlohnungsschemas S IV
(1) Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1."
„(8) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 erneut zu ermitteln, wenn der Bedienstete Vordienstzeiten aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages."
„§ 93b
Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas S II, S III, S IV, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß §§ 22i, 82 oder 86a in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß §§ 22i oder 84a oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 82 oder 86a übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß §§ 22i oder 84a oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 82 oder 86a. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 22i oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 82 oder 86a bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht."
Artikel III
Das gemäß Artikel I Abs. 1 des Pflegegeld-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 81/1993 als Landesgesetz geltende Bundespflegegeldgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1998 wird wie folgt geändert:
„(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50
Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75
Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120
Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160
Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180
Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand
erforderlich ist;
Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180
Stunden monatlich beträgt, wenn
(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
(4) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes können durch Verordnung festgelegt werden. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
(1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit –einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld."
(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a folgenden Monats.
(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(4) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(5) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 48 Abs. 2, folgende Ausnahmen:
(1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht
(2) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, der Pensionsbehörde einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 1 Z. 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.
(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
(4) Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 Z. 2 gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10% des Pflegegeldes der Stufe 3.
(5) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 Z. 1 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
(6) Wurden Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen."
„(2a) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen."
„(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides zu gewähren, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung."
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 ist auch der Kostenträger antragsberechtigt; die Antragstellung begründet keine Parteistellung des Kostenträgers, die über den Ersatzanspruch gemäß § 13 hinausgeht. Die Antragstellung gilt als Verständigung gemäß § 13 Abs. 2."
„§ 25a
Begutachtung
(1) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
(3) Bei Pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen."
„(3a) Im Verfahren gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs. 2 ist gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes kein Bescheid zu erlassen."
„§ 48
(1) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.
(2) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 2 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(4) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
(5) In den Fällen, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der bisherigen Einstufung nach § 4 Abs. 2 wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden."
Artikel IV
Das Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 72/1997 wird wie folgt geändert:
„(3) § 16 Abs. 1 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
Artikel V
Das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 72/1997 wird wie folgt geändert:
§ 26 Z. 1 lautet:
„1.Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I
Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2000."
Artikel VI
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1998 wird wie folgt geändert:
Nach § 62c wird folgender § 62d samt Überschrift eingefügt:
„§ 62d
Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000
(1) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person zum 31. Dezember 1999 nicht mehr als
S 22.500,– monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Gesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z. 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 bis 5 ist nur der Ruhe- und Versorgungsgenuss um den sich aus Abs. 1 Z. 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandtelie des Ruhe- oder Versorgungsbezuges sind nicht zu erhöhen.
(4) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen nach diesem Gesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage – und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, auf die am 31. Dezember 1999 Anspruch bestand.
(5) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen nach diesem Gesetz, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 Z. 3 bis 5 auf jede einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
Artikel VII
Es treten in Kraft
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