LGBL_ST_20000728_50•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2000 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
LGBL_ST_20000728_50Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2000 über die Sicherheits- und GesundheitsschutzdokumenteGazette28.07.2000
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2000 über die Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzdokumente
Gemäß den §§ 5 und 61 Z. 1 lit. a des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes (St.-BSG), LGBl. Nr. 24/2000, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 St.-BSG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
Inhalt
§ 2
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte europäische Normen (EN oder Önormen), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zu Grunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
§ 3
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Dienststellen, in denen nicht mehr als zehn Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
Überprüfung und Anpassung
§ 4
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 5 St.-BSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Zuständige Personen
§ 5
Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen
anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
zuständig sind.
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2000, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Dienststellen mit bis zu zehn Bediensteten, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Bediensteten festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
Bezeichnung der Dienststelle:
Adresse:
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung
und -beurteilung beschäftigten Bediensteten:
Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 4 St.-BSG) wurde keine Gefährdung von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von:
Datum, Unterschrift:
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