LGBL_ST_20001109_68•Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991 geändert wird.
LGBL_ST_20001109_68Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991 geändert wird.Gazette09.11.2000
Gesetz vom 4. Juli 2000, mit dem das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 –
StJWG 1991 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/1999 wird geändert wie folgt:
„(3) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 Abs. 2 und 3 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989 i. d. F. BGBl. I Nr. 53/1999 oder auf Grund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden, personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Dies gilt auch bei Meldungen von sonstigen Einrichtungen oder Einzelpersonen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat folgende Daten dieser Meldung zu erfassen: Vor- und Zuname des Minderjährigen, Adresse des Minderjährigen, Art des Verdachtes, Person, gegen die sich der Verdacht richtet.
(5) Die erfassten Daten dürfen nur zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 verwendet werden. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.
(6) Meldungen, die bei einer örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen, sind ohne Verzug an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, so sind vorhandene Daten, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, an die nunmehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben."
„(2) Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist vorzusorgen."
„(3) Als weitere vorbeugende Hilfen sollen bei Bedarf insbesondere vorgesehen werden:
„(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegekind erteilt werden, wobei im Bescheid erforderlichenfalls durch Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen ist, dass die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung gewährleistet werden."
„(1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 37), dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Einrichtungen, die vom Land Steiermark betrieben werden, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen."
(1) Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt eines Minderjährigen in das Ausland und vom Ausland erfolgt durch die Landesregierung. Eine solche Vermittlung darf nur erfolgen, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet ist.
(2) Die Landesregierung kann sich zur Erfüllung der im Artikel 9 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999 zu treffenden Maßnahmen anerkannter Träger der freien Jugendwohlfahrt bedienen.
(3) Träger der freien Jugendwohlfahrt sind von der Landesregierung anzuerkennen, wenn sie
(4) Im Übrigen gelten für diese Träger der freien Jugendwohlfahrt die Bestimmungen des § 10."
„(2) Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere
„(4) Unterstützung der Erziehung kann erforderlichenfalls im Einzelfall auch in Einrichtungen erfolgen, die Kinder und Jugendliche betreuen und auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften genehmigt sind."
„§ 37
Volle Erziehung
(1) Ein Minderjähriger ist in einer Pflegefamilie, bei Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormündern, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung oder in nicht ortsfesten Formen der Pädagogik zu erziehen, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
(2) Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind oder Vormünder, ausgenommen jedoch leibliche Eltern oder Wahleltern, haben Anspruch auf die gleichen Leistungen, die Pflegeeltern gemäß §§ 28 und 28 a gewährt werden.
(3) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie oder familienähnlichen Einrichtung den Vorrang."
„(7) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen können mit Zustimmung des Jugendlichen auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist. Die Kosten sind aus Mitteln der Jugendwohlfahrt zu tragen. Die in den §§ 44 und 45 enthaltenen Regelungen des Kostenersatzes für Minderjährige gelten sinngemäß."
„(3) Zu den Kosten, die sich aus der Erbringung einer Leistung für soziale Dienste, ausgenommen jene im Sinne des Abs. 1 und für die Unterbringung bei Pflegeeltern, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat (§ 24 Abs. 1 Z. 4), ergeben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 43 und 46 Kostenzuschüsse gewährt."
„(3) Auf Antrag kann ein Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme weiterer sozialer Dienste, ausgenommen jener gemäß § 17 Abs. 3, gewährt werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 und 2 gelten sinngemäß. Für die Gewährung von Kostenzuschüssen von Pflegeelterngeld im Rahmen der sozialen Dienste gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 und 6 festgelegte Pflegeelterngeld."
„(1) Wird ein Minderjähriger bei Pflegeeltern, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat (§ 24 Abs. 1 Z. 4), untergebracht, so kann auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 und 6 festgelegte Pflegeelterngeld."
24.:
In § 49 Abs. 1 werden die jeweiligen Schillingbeträge durch die angeführten Euro-Beträge ersetzt:
Z. 110.000 Schilling 750 Euro
Z. 220.000 Schilling 1500 Euro
Z. 330.000 Schilling 2200 Euro
Artikel II
(1) Artikel I Z. 1 bis 23 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. November 2000, in Kraft.
(2) Artikel I Z. 24 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
KlasnicRieder
LandeshauptmannLandesrätin
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