Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2000, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in
den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden
Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, wird verordnet:
§ 1
Auf der Grundlage der für das Jahr 2001 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
I.Fondskrankenanstalten:
§ 2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
Mehrbett-Einbett-
zimmerzimmer
ATSATS
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 1999, LGBl. Nr. 109/
1999, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic