Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2000 über Zusatz-
leistungen in Landeskrankenanstalten
Gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die
–über ausdrückliches Verlangen der Patientin erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF-Gebührenersätze vom Steiermärkischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (SKAFF) bzw. durch allgemeine Pflegegebührenersätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird
–und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht,
ist einmalig eine Zuzahlung zu entrichten.
(2) Für die Zuzahlung sind nachstehende Tarifpositionen zu verrechnen:
BisAb
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. Jänner 2001, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic