Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 2000 über die Änderung der Grenzen zwischen der Marktgemeinde Peggau (politischer Bezirk Graz-Umgebung
und Gerichtsbezirk Frohnleiten) sowie der Marktgemeinde Gratkorn (politischer Bezirk Graz-Umgebung und Bezirksgericht für Zivil-
rechtssachen in Graz)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Graz-Umgebung und Gerichtsbezirk Frohnleiten gelegenen Marktgemeinde Peggau und der im politischer Bezirk Graz-Umgebung und Bezirksgericht für Zivilrechtssachen in Graz gelegenen Marktgemeinde Gratkorn haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angetührten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Genehmigung erteilt.
§ 3
Inwieweit durch diese Änderung der Gemeindegrenzen die Grenzen der Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten und des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen in Graz berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 die Zustimmung erteilt.
Landeshauptmann Waltraud Klasnic