Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Jänner 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großlobming (politischer
Bezirk Knittelfeld)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997, 1/1999 und 82/1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Knittelfeld gelegenen Gemeinde Großlobming wird
mit Wirkung vom 1. Februar 2001 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot silbern eine kreisrunde gotische Stahlschnittrosette, in welcher durchbrochen ein Dreischneuß ein in sphärischem Dreieck von drei stehenden Dreiblättern umgebenes liegendes Dreiblatt umschließt."
§ 2
Die der Gemeinde Großlobming ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic