LGBL_ST_20010309_10•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Februar 2001, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1997 geändert wird
LGBL_ST_20010309_10Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Februar 2001, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 1997 geändert wirdGazette09.03.2001
Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 26. Februar 2001, mit der
die Tierkörperverwertungsverordnung 1997
geändert wird
Auf Grund der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998, sowie der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. November 1996, LGBl. Nr. 90/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2000, über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung 1997), wird wie folgt geändert:
"(3)
–Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern, der Darm (Zwölffingerdarm bis Enddarm) von Rindern jeglichen Alters und
–Schädel, Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen (im Folgenden kurz ,spezifiziertes Risikomaterial' genannt),
müssen sofort bei der Entfernung von Tierkörpern eingefärbt und durch Verbrennen unschädlich beseitigt werden. Wird spezifiziertes Risikomaterial von Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder die verendet sind, nicht entfernt, so sind die Körperteile, die das spezifizierte Risikomaterial enthalten, oder der gesamte Körper als spezifiziertes Risikomaterial zu behandeln."
"(2) Weiters kann sie
–die unschädliche Beseitigung von Körpern von Kleintieren, die als Haustiere gehalten werden, durch tiefes Verscharren oder Verbrennung, –einzelnen Schlachtbetrieben nach Einholung von amtstierärztlichen Gutachten die Abgabe von im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2001, wenig gefahrlichen Stoffen zur unmittelbaren Verfütterung an bestimmte namentlich genannte Betriebe wie Tiergärten und Tierschauen, bewilligen."
"(2) Die Entgelte nach Z. 1 des Entgelttarifes sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z. 2, 3 und 4 des Entgelttarifes von den jeweiligen Betriebsinhabern zu leisten."
"(5) Die auf die Geflügelschlachtbetriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 3 des Entgelttarifes; die auf die Fleisch bearbeitenden und Fleisch verarbeitenden Betriebe entfallenden Entgelte sind gemäß Z. 4 des Entgelttarifes je entsorgtem Sammelbehälter beziehungsweise je Blutabholung (Z. 3) zu berechnen. Die Entgelte sind binnen einem Monat nach Rechnungslegung fällig."
1.1.Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und an Hunden nach Schätzung
1.2.Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
"(1) Die Neufassung des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 sowie der Anlage durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2000 ist mit 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 10 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 sowie der Anlage und der Entfall der letzten beiden Sätze des § 10 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2001 tritt mit 4. Dezember 2000 in Kraft.
(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr 10/2001 tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(5) Die Anlage lautet bis 31. Dezember 2001 wie folgt:
Entgelttarif
Für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände sind folgende Entgelte zu entrichten:
1.1.Von den Gemeinden jährlich nach dem Bestand an Nutztieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der Statistik Österreich und an Hunden nach Schätzung
1.2Von den Gemeinden nach den von der Tierkörperverwertungsanstalt
entsorgten Sammelbehältern
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