Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956 geändert
wird
Auf Grund des § 30a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2000, über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996 wird wie folgt geändert:
"(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996 beträgt für den Sekretär eines Dienststellenleiters gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 bis 10 sieben Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Ausgenommen davon ist jener Beamte, der
(3) Die Verwendungszulage beträgt 50% der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte
"(6) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 17/2001, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2001, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic