Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 2001, mit der das südsteirische Weinland im politischen Bezirk Leibnitz
das Prädikat "Naturpark" erhält
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des südsteirischen Weinlandes erhält ein in den Gemeinden Arnfels, Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg-Trautenburg, Gamlitz, Glanz an der Weinstraße, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kaindorf, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Leutschach, Oberhaag, Pistorf, Ratsch an der Weinstraße, St. Andrä-Höch, St. Johann im Saggautal, St. Nikolai im Sausal, Schloßberg, Seggauberg, Spielfeld, Straß, Sulztal an der Weinstraße, Retznei, Tillmitsch, Vogau, Wagna, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet das Prädikat "Naturpark" nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses Gebiet wird als Naturpark "Südsteirisches Weinland" bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
–beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 6),
–bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und
–bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2001, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic