LGBL_ST_20010523_24•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Mai 2001, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 52/1996, i.d.g.F. LGBl. Nr. 14/1999, geändert wird
LGBL_ST_20010523_24Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Mai 2001, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 52/1996, i.d.g.F. LGBl. Nr. 14/1999, geändert wirdGazette23.05.2001
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Mai 2001, mit der die Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 52/1996, i. d. g. F.
LGBl. Nr. 14/1999, geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 1996 über die Landesverrechnung (Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark – ZVO), LGBl. Nr. 52/1996,
i. d. g. F. LGBl. Nr. 14/1999, wird wie folgt geändert:
§ 12 (8)S7.500,– e
600,–
§ 58 (3) S50.000,– e
3.500,–
§ 60 (4)S50.000,–e
3.500,–
S300.000,–e
22.000,–
§ 62 (1)S500 000,–e
35.000,–
S3.000.000,–e
200.000,–
§ 62 (2)1 Million Schillinge70.000,–
§ 77 (5)S50,— e5,–
(1) Das Finanzjahr (Haushaltsjahr) ist immer das Kalenderjahr. Alle Einnahmen und Ausgaben, deren Fälligkeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember liegt, sind für das betreffende Jahr voranschlagswirksam zu verrechnen. Schulden des Landes, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind, können zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn die zugrunde liegende Rechnung über erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember beim Land Steiermark eingelangt ist oder wenn eine Schuld bis zu diesem Zeitpunkt vom Land anerkannt worden ist. Forderungen können zu Gunsten des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn über die erbrachte Leistung des Landes bis zum 31. Dezember eine Rechnung ergangen ist.
(2) Gebarungen, die im abgelaufenen Finanzjahr angefallen sind und der Landesbuchhaltung erst nach dessen Ablauf zur Kenntnis gelangen (Abrechnungen der nachgeordneten Dienststellen und Verläge) sind auf den Voranschlagskonten des abgelaufenen Finanzjahres zu verrechnen.
(3) Zahlungen des Landes, deren Fälligkeit im folgenden Finanzjahr liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzlich oder vertraglich festgelegte Fälligkeitszeitpunkte bestehen, die eine termingerechte Verfügungsgewalt des Empfangsberechtigten über die vom Land zu leistende Zahlung verlangen."
§ 40 Abs. 2 dritter Satz lautet:
"Darunter fällt auch die Zahlung mittels Debit- und Kreditkarten sowie die Entgegennahme oder Aushändigung von Schecks."
"(1) Forderungen des Landes sind vom Zahlungspflichtigen durch Überweisung (Gutschrift) auf die Konten des Landes bei den jeweiligen Kreditunternehmungen (Banken), durch Zahlung mittels Debit- und Kreditkarten oder durch Barzahlung bei den Barkassen zu begleichen."
"(3) Für entgegengenommene Schecks ist eine Empfangsbestätigung mit einer Durchschrift auszustellen, deren Original dem Scheckaussteller auszuhändigen ist. Die Durchschrift verbleibt in der Kasse und ist als Beleg mit der Schecküberwachungsliste zu verwahren."
Wortfolge "Rechnerisch richtig (richtig gestellt) mit S
....................... g ......................." durch die Wortfolge
"Rechnerisch richtig (richtig gestellt)
mit e ......................." ersetzt.
....................... g ......................." durch die Wortfolge
"Richtig gestellt mit e ......................." ersetzt.
(1) Die für die Erstellung des Rechnungsabschlusses notwendigen Unterlagen und Daten, insbesondere Regierungssitzungsbeschlüsse sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, deren Fälligkeit gemäß § 33 im abgelaufenen Rechnungsjahr entstand, müssen zu folgenden Terminen der Landesbuchhaltung übermittelt werden:
–kassenmäßige Zahlungs- und Verrechnungsaufträge bis zum 5. Jänner des Folgejahres,
–Zahlungs- und Verrechnungsaufträge betreffend Gebührstellungen für das abgelaufene Finanzjahr bis zum 5. Jänner des Folgejahres, –Honorarabrechnungen von freien Dienstnehmern bis 5. Jänner des Folgejahres,
–Abrechnungen der nachgeordneten Dienststellen und Verläge bis zum 5. Jänner des Folgejahres (§ 6 Abs. 7),
–buchmäßige Zahlungs- und Verrechnungsaufträge (Einnahmengebarung und diverse Abrechnungen) bis zum 15. Jänner des Folgejahres, –Zahlungs- und Verrechnungsaufträge für die Rücklagengebarung bis zum 15. Jänner des Folgejahres.
(2) Für den Fortbestand eines Zahlungsrückstandes bei Ausgaben ist der Landesbuchhaltung bis zum 15. Dezember des Haushaltsjahres eine schriftliche Begründung zu übermitteln. Zahlungsrückstände, deren Fortbestand nicht begründet ist, sind von der Landesbuchhaltung am Jahresende zu stornieren.
(3) Nach Durchführung aller noch das abgelaufene Rechnungsjahr betreffenden Buchungen sind die vorläufigen Salden auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Festgestellte Fehler und Differenzen sind umgehend aufzuklären und bis zum 25. Jänner des Folgejahres zu berichtigen. Die dazu notwendigen Aufträge sind zeitgerecht der Landesbuchhaltung zu übermitteln.
(4) Der Landesfinanzabteilung ist bis zum 10. Februar von der Landesbuchhaltung das vorläufige Rechnungsergebnis zu übermitteln.
(5) Abweichungen je Voranschlagsstelle zwischen den vorgeschriebenen und den veranschlagten Beträgen sind im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 7 der VRV unter Berücksichtigung der betreffenden Bestimmung des jeweils gültigen Landtagsbeschlusses zum Voranschlag zu erläutern. Diese Erläuterungen sind der Landesbuchhaltung bis 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Die Landesbuchhaltung hat die Erläuterungen in der Haushaltsrechnung des Landesrechnungsabschlusses bei den betreffenden Voranschlagsstellen anzumerken.
(6) Die Anordnungen der Landesfinanzabteilung bezüglich der Um-, Nach- und Abschlussbuchungen sind der Landesbuchhaltung so zeitgerecht zu übermitteln, dass der vorläufige Rechnungsabschluss durch die Landesfinanzabteilung dem Landesfinanzreferenten bis 30. April übergeben werden kann.
(7) Fällt ein Termin gemäß Abs. 1 bis 4 auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der darauf folgende Werktag."
"(3) Die Neufassung der §§ 12 Abs. 8, 33, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 53 Abs. 3, 58 Abs. 3, 60 Abs. 4, 62 Abs. 1
und 2, 67 Abs. 5, 69 Abs. 2, 77 Abs. 5 und 81 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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