LGBL_ST_20010523_25•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956 geändert wird
LGBL_ST_20010523_25Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956 geändert wirdGazette23.05.2001
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956 geändert wird
Auf Grund des § 30a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000 wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2001, über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996 wird wie folgt geändert:
"§ 3
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996 beträgt bei Verwendung in der EDV-Koordinierungsstelle oder in einem der EDV-Bereiche (Personal, Allgemeine Verwaltung, Haushaltswesen, Landesbaudirektion und Land- und Forstwirtschaft) nach Übernahme einer in Z 1 bis 7 angeführten Funktion und nach Erfüllung der für die jeweilige Funktion geforderten Qualifikation für
(2) Sofern in einem EDV-Bereich gemäß Abs. 1 mindestens 10 EDV-Mitarbeiter verwendet werden, kann ein EDV- oder GIS-Organisator dieses EDV-Bereiches mit der Funktion als Gruppenleiter betraut werden. Die Verwendungszulage gemäß Abs. 1 beträgt in diesem Fall 45 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Abs. 2 gilt für den Leiter der SAP-Betriebsgruppe (CCC-Leiter) und für Systemtechniker für die Leitung einer Systemgruppe mit mindestens vier Mitarbeitern.
(4) Für die Betreuung der EDV-Arbeitsplätze einer Dienststelle besteht ein Anspruch auf eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, die abhängig von der Anzahl der zu betreuenden EDV-Arbeitsplätze
von 7 bis 20 EDV-Arbeitsplätzen .5 %
von 21 bis 30 EDV-Arbeitsplätzen . 7 %
von 31 bis 40 EDV-Arbeitsplätzen . 9 %
von 41 bis 50 EDV-Arbeitsplätzen .11 %
von 51 bis 60 EDV-Arbeitsplätzen . 13 %
von 61 bis 70 EDV-Arbeitsplätzen . 14 %
von 71 bis 80 EDV-Arbeitsplätzen . 15 %
von 81 bis 90 EDV-Arbeitsplätzen . 16 %
von 91 bis 100 EDV-Arbeitsplätzen . 17 %
von 101 bis 110 EDV-Arbeitsplätzen . 18 %
von 111 bis 120 EDV-Arbeitsplätzen . 19 %
über 120 EDV-Arbeitsplätzen . 20 %
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung beträgt. Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten darf jedoch 15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.
(5) Die Verwendungszulage gemäß Abs. 4 gebührt Beamten, die als EDV-Kontaktperson verwendet werden. Die gemäß Abs. 4 für eine Dienststelle vorgesehenen Prozentsätze sind auf die Kontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen."
"(7) Die Ergänzungen in § 3 Z. 4 und Z. 6, § 3 Z. 7 bis 9 sowie Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. ........../2001 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2001, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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