LGBL_ST_20010626_32•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2001 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung - FUG-VO 2001) Celex-Nr. 396L0043
LGBL_ST_20010626_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2001 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung - FUG-VO 2001) Celex-Nr. 396L0043Gazette26.06.2001
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2001 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischunter-
suchungsgebührenverordnung – FUG-VO 2001)
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – FUGG, LGBl. Nr. 22/1995, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen teilen sich in einen Fleischuntersuchungsorganaufwand (FUO) und in einen pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
–Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/
1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 331/2000 (von Rindern – einschließlich Büffel und Bison –, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und sonstigen Einhufern und deren Fleisch in Stücken);
–für die Untersuchung von Geflügel und von Geflügelfleisch in Stücken gemäß § 1 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/ 1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2000;
–für die Untersuchung von Kaninchen und Kaninchenfleisch in Stücken gemäß § 2 Kaninchenfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 401/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1996;
–für die Untersuchung von Wildhuftieren gemäß § 4 Abs. 2 und 3
Wildlfleischverordnung, BGBl. Nr. 400/1994;
–für die Untersuchung von Kleinwild gemäß § 4 Abs. 4 Wildfleischverordnung, BGBl. Nr. 400/1994, und Fleisch von
Wildhuftieren und Kleinwild in Stücken;
–für die Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 beziehungsweise Schlachttieruntersuchungen gemäß § 3 Abs. 4 der Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 399/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1996;
–für die Untersuchung von Fischereierzeugnissen gemäß §§ 3 und 4 der Fischuntersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 42/2000;
–für die Schlachttieruntersuchung von Geflügel gemäß § 38 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000 und –für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998
FUOAKGesamt
je vollendete
Viertelstunde14,58 e1,60 e
16,18 e
Der Zeitpunkt des Beginns, die Dauer und das Ende der gebührenpflichtigen Untersuchung ist dem Anhang 1 dieser Verordnung zu entnehmen.
(2) Sofern nicht Pauschalgebühren gemäß § 3 zu verrechnen sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan eine Niederschrift im Sinne des § 64 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Darin sind Beginn und das Ende jedes Untersuchungsganges, die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei Untersuchungen von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, geordnet nach Tierart, aufzunehmen. Vorkommnisse, die auf die Untersuchungsdauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Untersuchungsdauer und -modalitäten führen, hat das Fleischuntersuchungsorgan ebenfalls festzuhalten und die Umstände dieser Vorkommnisse sowie die Gründe, warum es zu diesen Vorkommnissen gekommen ist, näher zu umschreiben. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Dieser hat eine Stellungnahme abzugeben. Werden trotz dieser Stellungnahme des Amtstierarztes die Einwendungen aufrechterhalten, sind diese sowie die Stellungnahme gemäß § 64 Abs. 5 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes.
§ 2
Trichinenuntersuchung
Für die Durchführung von Trichinenuntersuchungen werden folgende
Untersuchungsgebühren festgesetzt:
FUOAKGesamt
(1) Mit einer Pauschalgebühr ist die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu verrechnen:
(2) Bei mehr als 4 Rindern oder 4 Schweinen oder
16 Schafen beziehungsweise Ziegen sowie bei Tieren anderer Gattungen ist die Gebühr nach den §§ 1 und 2 zu bemessen.
§ 4
Wegentschädigung
(1) Als Zuschlag zu den Gebühren steht dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken ab dem Berufssitz (§ 15 Abs. 3 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 476/1995) in der Höhe von 0,36 e je Kilometer zu. Dem Verfügungsberechtigten darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan bereits aus einem anderen Anlass am Ort der Untersuchung, so sind die Abgeltungen für Wegstrecken aliquot aufzuteilen.
(2) Bei der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, an dem die Höhe der hiefür zu entrichtenden Gebühr das 1,5-fache des Stundensatzes übersteigt, ist eine Wegentschädigung weder vom Verfügungsberechtigten noch von der Ausgleichskasse zu entrichten.
§ 5
Sonn- und Feiertagszuschlag
Für die Untersuchung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und an anderen Tagen in der Zeit nach 19.00 Uhr und vor 5.30 Uhr wird die Fleischuntersuchungsgebühr in doppeltem Ausmaß verrechnet. Ist ein Freitag oder ein Montag ein gesetzlicher Feiertag, wird die Gebühr an dem dazwischen liegenden beziehungsweise vorangegangenen Samstag für Untersuchungen in der Zeit von 5.30 Uhr bis 12 Uhr nicht verdoppelt.
§ 6
Besondere Kostentragungspflicht
Ist die Schlachtung ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt, wurde vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung vorgenommen oder sind einzelne, für die Beurteilung des Fleisches wesentliche Tierkörperteile entfernt oder einer unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so dass eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist, so hat der Abgabepflichtige neben dem Fleischuntersuchungsorganaufwand auch die Gebühr für die Probenentnahme gemäß § 7 Abs. 2 zu tragen. Überdies werden ihm von der Ausgleichskasse die tatsächlichen Kosten, wie z. B. für den Versand und die Untersuchung der Proben, vorgeschrieben.
§ 7
Ausgleichskasse
(1) Aus der Ausgleichskasse sind insbesondere folgende Kosten zu bestreiten:
(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters ein Betrag von 7,27 e je Tier für die Entnahme und Einsendung von Fleisch und anderen Proben, wie Blut und Harn, an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.
§ 8
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde
(1) In Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, fällt der Fleischuntersuchungsorganaufwand der Gemeinde zu.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch Fleischuntersuchungsorgane, die in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen.
§ 9
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der RL 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den RL 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, Abl. Nr. L 162 vom 1. Juli 1996 S. 1, umgesetzt.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Abs. 1 tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 58/1995, außer Kraft.
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Die Tabelle in § 1 Abs. 1 lautet bis 31. Dezember 2001 wie folgt:
FUOAKGesamt
je vollendete
Viertelstunde200,50 S22,00 S
222,50 S
(2) Die Tabelle des § 2 lautet bis 31. Dezember 2001 wie folgt:
FUOAKGesamt
(3) Die Tabellen des § 3 Abs. 1 lauten bis 31. Dezember 2001 wie folgt:
1.Fleisch-Ausgleichs-
untersuchungs-kassen-Gesamt-
organanteil anteil gebühr
200,00 S20,00 S
240,00 S
2.Fleisch-Ausgleichs-
untersuchungs-kassen-Gesamt-
organanteil anteil gebühr
315,00 S30,00 S
345,00 S
3.Fleisch-Ausgleichs-
untersuchungs-kassen-Gesamt-
organanteil anteil gebühr
400,00 S40,00 S
440,00 S
(4) In den §§ 4, 7 Z. 6 und 7 Abs. 2 werden bis
Schilling-Beträge ersetzt
§ 4 Abs. 10,36 e 5,00 S
§ 7 Abs. 1 Z. 60,36 e 5,00 S
§ 7 Abs. 27,27 e100,00 S
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anhang 1
Bei der Gebührenbemessung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 ist wie folgt vorzugehen:
Der Untersuchungsgang umfasst die Schlachttieruntersuchung, die Hygienekontrolle vor und während der Schlachtung, die Fleischuntersuchung, die damit in Zusammenhang stehenden Zusatzuntersuchungen und Probennahmen (z. B. für Koch- und Bratprobe, bakteriologische und Rückstandsuntersuchungen, Ausblutungsgradbestimmung) sowie die Endbeurteilung von vorläufig beanstandeten Tierkörpern nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse.
Zur Festlegung des Zeitpunktes, an dem die Fleischuntersuchungsorgane (FUOe) ihre jeweilige Tätigkeit im Schlachtbetrieb zu beginnen haben und von dem an der Zeitaufwand vom jeweiligen Organ erfasst werden muss, ist vom Schlachthofbetreiber je Schlachttag die vorgesehene/n Schlachtbeginnzeit/en (= Zeitpunkt der Betäubung des ersten Schlachttieres) schriftlich festzulegen. Kurzfristige Änderungen müssen den FUOen spätestens einen Tag vorher zuverlässig mitgeteilt werden.
Der Beginn der von einem FUO vorzunehmenden Schlachttieruntersuchung und der von einem anderen FUO durchzuführenden Hygieneüberprüfung wird mit 15 Minuten vor dem Schlachtbeginn festgelegt. Der Beginn der Fleischuntersuchung durch die FUOe wird mit 15 Minuten nach dem schriftlich festgelegten Schlachtbeginn festgelegt.
Die Schlachttieruntersuchung endet mit dem Zeitpunkt der erfolgten Entblutung des letzten Schlachttieres, die Fleischuntersuchung mit der Endbeurteilung des letzten Tierkörpers (falls die Endbeurteilung eines Tierkörpers am gleichen Tag nicht möglich ist, ist die am Beurteilungstag aufgewendete Zeit für die Untersuchung und Kennzeichnung gesondert zu erfassen). Für die Dokumentation der Untersuchungen beziehungsweise Beanstandungen im Protokollbuch kann in Betrieben mit mehreren zur gleichen Zeit tätigen Fleischuntersuchungsorganen einer dieser FUOe zusätzlich 15 Minuten je 500 untersuchter Tiere zur Verrechnung bringen. Bei Schlachtungen von Schweinen ist diese Zeit in der für die Aufsicht über die Trichinenuntersuchung zusätzlich in Ansatz zu bringende Zeit von einer Stunde je Schlachttag enthalten.
Wartezeiten infolge verzögerten Schlachtbeginns oder durch Schlachtungsunterbrechung (z. B. durch stockende Anlieferung, technische Gebrechen) sind bei der Zeitaufwandermittlung mit zu erfassen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Erholungspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.
Es gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 1, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes vorgesehen ist:
Eine Zeitaufwanderfassung pro Untersuchungsgang hat nur dann zu erfolgen, wenn die Anzahl der zu untersuchenden Tiere die in § 3 der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung angeführte Anzahl übersteigt und daher nicht die dort angeführte Pauschalgebühr anzuwenden ist. Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls spätestens einen Tag vor der beabsichtigten Schlachtung das FUO zuverlässig über den beabsichtigten Schlachtbeginn in Kenntnis zu setzen. Das FUO hat sodann spätestens 15 Minuten vor dem angegebenen Schlachtbeginn die Schlachttieruntersuchung und Hygienekontrolle im Betrieb durchzuführen. Werden mehr Tiere als in § 3 angeführt geschlachtet, ist die für die Schlachttieruntersuchung, die Fleischuntersuchung, die damit in Zusammenhang stehenden Zusatzuntersuchungen und Probennahmen
(z. B. für bakteriologische und Rückstandsuntersuchungen, Koch- und Bratproben, Ausblutungsgradbestimmungen) sowie für die Endbeurteilung von vorläufig beanstandeten Tierkörpern nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse aufgewendete Zeit zu erfassen. Erfolgt die Schlachttieruntersuchung getrennt von der Fleischuntersuchung, sind die Zeiten beider Untersuchungen zu addieren.
Anhang 2
Bei der Gebührenbemessung für die Trichinenuntersuchung gemäß § 2 ist wie folgt vorzugehen:
Die für die Trichinenuntersuchung aufgewendeten Zeiten sind wie folgt zu erfassen:
Für die Durchführung des ersten Probenansatzes (Proben von bis zu 100 Tierkörpern) sind zwei Stunden zu verrechnen. Für je weitere 100 Tierkörper sind zusätzlich 25 Minuten zu bemessen. Der Beginn der Trichinenuntersuchung ist so anzusetzen, dass die Untersuchung spätestens zwei Stunden nach Schlachtende abgeschlossen ist.
Für die Untersuchung auf Trichinen nach der Kompressionsmethode ist in jenen Fällen, in denen die Anzahl der zu untersuchenden Tiere die in § 3 angeführte Anzahl übersteigt, die im § 2 genannte Gebühr je Probe vorzuschreiben.
Die Bemessung der Gebühr für die Trichinenuntersuchung ist, sofern diese nicht durch das FUO selbst durchgeführt wurde, von dem/der Trichinenuntersucher/in vorzunehmen.
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