LGBL_ST_20010702_34•Landesverfassungsgesetz vom 20.März 2001, mit dem das Landesrechnungshof- Verfassungsgesetz und das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert werden
LGBL_ST_20010702_34Landesverfassungsgesetz vom 20.März 2001, mit dem das Landesrechnungshof- Verfassungsgesetz und das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert werdenGazette02.07.2001
Landesverfassungsgesetz vom 20. März 2001, mit dem das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz und das Landes-Verfassungsgesetz 1960
geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1982, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird geändert wie folgt:
„IV. Abschnitt
§ 16
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofs führt den Titel Landesrechnungshofdirektor.
§ 17
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs bestellt für den Fall seiner Verhinderung oder der Erledigung seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofs einen Stellvertreter. Er hat den Präsidenten des Landtages über die Bestellung des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch der Stellvertreter des Leiters verhindert oder ist seine Funktion erledigt, so wird der Leiter vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofs vertreten.
(2) Im Falle der Vertretung kann der Stellvertreter des Leiters durch Beschluss des Landtages aus seiner Funktion als Stellvertreter abberufen werden. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 18
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs wird vom Landtag durch Wahl bestellt.
(2) Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat der Präsident des Landtages die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofs öffentlich auszuschreiben. Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagenen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Bewerbung um die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofs gebunden.
(4) Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Leiters des Landesrechnungshofs zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung seiner Funktion hat die Ausschreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen.
(5) Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontrollausschusses sind frageberechtigt.
(6) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalberatungsunternehmen beizuziehen. Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden.
§ 19
Der Leiter des Landesrechnungshofs leistet vor Antritt seines Amtes dem Landtag die Angelobung.
§ 20
Die Funktionsperiode des Leiters des Landesrechnungshofs beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Sofern zum Leiter des Landesrechnungshofs eine Person gewählt wird, die im Zeitpunkt der Wahl das 53. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfolgt die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 21
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs kann aus seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden.
(2) Zu einem solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 23
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs hat dem Präsidenten des Landtages die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das jeweils kommende Jahr bekannt zu geben. Diese sind im Kontroll-Ausschuss zu beraten. Der Kontroll-Ausschuss hat der Landesregierung einen Vorschlag für den Dienstpostenplan und für den Sachaufwand des Landesrechnungshofs samt Erläuterungen zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat den Vorschlag nach Abs. 1 in den Landesvoranschlag aufzunehmen. Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten sowie die erforderlichen Sachmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Über Antrag des Leiters des Landesrechnungshofs hat die Landesregierung freie Dienstposten im Landesrechnungshof auszuschreiben. Die Unterlagen der geeigneten Bewerber sind dem Leiter des Landesrechnungshofs vorzulegen. Bedienstete des Landesrechnungshofs werden sodann über Vorschlag des Leiters von der Landesregierung binnen sechs Wochen ernannt. Weicht die Landesregierung vom Vorschlag des Leiters des Landesrechnungshofs ab, so hat sie dies gegenüber dem Leiter des Landesrechnungshofs schriftlich zu begründen.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofs vertritt
den Landesrechnungshof nach außen. Ihm werden gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofs folgende Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten zur weisungsfreien Besorgung übertragen:
(5) In den Angelegenheiten des Abs. 4 ist die Anrufung der Landesregierung als Dienstbehörde ausgeschlossen.
§ 25
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben.
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofs darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontroll-Ausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes.
(3) Die Bediensteten des Landesrechnungshofs dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen."
„(2) Ein Antrag kann gestellt werden
„(4) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofs Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontroll-Ausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden, sofern nicht der Kontroll-Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile des Berichtes zu bezeichnen, die dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegen.
(5) Der Landesrechnungshof hat dem Kontroll-Ausschuss alljährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß §§ 10 bis 15 ausgeübte Tätigkeit und über die Vollziehung des § 23 Abs. 2 durch die Landesregierung zu erstatten."
„§ 31
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Neufassung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1991 ist mit 9. August 1991 in Kraft getreten.
(2) Die Aufhebung des § 10 durch Artikel II Abs. 1 des LGBl. Nr. 85/1995 ist mit 1. Dezember 1995 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1997 ist mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 26 Abs. 2 und 28 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 47/1999 ist mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung des IV. Abschnitts und der §§ 26 Abs. 2 und 28 Abs. 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.
§ 32
Übergangsbestimmung
zur Novelle LGBl. Nr. 34/2001
Ist am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der 20. März 2001, ein vom Landtag gewählter Leiter oder Stellvertreter des Leiters des Landesrechnungshofs bestellt, so gelten bis zu deren Ausscheiden aus dieser Funktion weiterhin die §§ 16, 17, 20, 21, 22
und 25 dieses Verfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 47/1999."
Artikel II
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/1999, wird geändert wie folgt:
„(3) Der Landtag wählt einen Kontroll-Ausschuss, dem folgende Aufgaben obliegen:
„(4) Auf Grund seiner Beratungen über Berichte des Landesrechnungshofs gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz und der Berichte der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 4 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz hat der Kontroll-Ausschuss diese Berichte entweder zur Kenntnis zu nehmen oder vom Landesrechnungshof noch zusätzliche Erhebungen bzw. von der Landesregierung Auskünfte zu verlangen. Nach erfolgter Kenntnisnahme sind die Berichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten, sofern der Kontroll-Ausschuss nicht einstimmig einen gegenteiligen Beschluss fasst. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß § 28 Abs. 2 und 4 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz bezeichneten Teile der Berichte auszuschließen, sofern der Kontroll-Ausschuss nicht anderes beschließt."
Artikel III
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juli 2001, in Kraft.
(2) Ist am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes, das ist der 20. März 2001, ein vom Landtag gewählter Stellvertreter des Leiters des Landesrechnungshofs bestellt, so gilt bis zu dessen Ausscheiden aus dieser Funktion weiterhin § 18b Abs. 2 des Landes-
Verfassungsgesetzes 1960 in der Fassung LGBl. Nr. 46/1999.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicDörflinger
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