Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2001 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hofstätten an der Raab
(politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997, 72/1997, 1/1999 und 82/
1999 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Hofstätten an der Raab wird mit Wirkung vom 1. Juli 2001 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In grünem Schild ein silberner Schräglinksbalken mit einem roten nach unten springenden Eichkätzchen, aus den Spalten farbverwechselt nach außen je vier Apfelblätter, nach innen je fünf Birkenblätter wachsend."
§ 2
Die der Gemeinde Hofstätten an der Raab ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic