LGBL_ST_20011008_60•Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 - Stmk. ElWOG 2001) (CELEX-Nr. 390L0547, 396L0061, 396L0082, 396L0092)
LGBL_ST_20011008_60Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 - Stmk. ElWOG 2001) (CELEX-Nr. 390L0547, 396L0061, 396L0082, 396L0092)Gazette08.10.2001
Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft
im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2001 – Stmk. ElWOG 2001)
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, beschlossen:
Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 – Stmk. ElWOG 2001
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich, Ziele
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
§ 5Genehmigungspflicht
§ 6Antragsunterlagen
§ 7Vereinfachtes Verfahren
§ 8Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9Parteien
§ 10Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
§ 11Erteilung der Genehmigung
§ 12Zusätzliche Voraussetzungen für die Genehmigung von Erzeugungsanlagen
§ 13Beachtung der Seveso-Richtlinie
§ 14Fertigstellung, fachlich geeignete Person
§ 15Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 16Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 17Amtswegige Überprüfung
§ 18Auflassung, Vorkehrungen
§ 19Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 20Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 21Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 22Geregelter Netzzugang
§ 23Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 24Verweigerung des Netzzugangs
§ 25Allgemeine Netzbedingungen
§ 26Lastprofile
§ 27Kosten des Netzanschlusses
§ 28Technischer Betriebsleiter
§ 29Aufrechterhaltung der Leistung
Betreiber von Verteilernetzen
§ 30Recht zum Netzanschluss
§ 31Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 32Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
§ 33Abnahmepflicht von Ökoenergie und KWK-Energie
§ 34Versorgung über Direktleitungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
§ 35Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 36Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds
Kunden, Netzbenutzer
§ 37Netzzugangsberechtigung
§ 38Netzbenutzer
§ 39Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und Lieferanten
Erzeuger
§ 40Pflichten der Erzeuger
§ 41Betreiber von Ökoanlagen
§ 42Betreiber von Kleinwasserkraftwerken, Zertifikate
§ 43Zentrale Stelle für Kleinwasserkraftzertifikate
§ 44Nachweis des 8-%-Zieles
Ausgleichsabgabe, Fonds
§ 45Ausgleichsabgabe
§ 46Marktpreis, durchschnittliche Produktionskosten
§ 47Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
Hauptstück V
Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen
Bilanzgruppen
§ 48Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
Ausübungsvoraussetzungen
für Bilanzgruppenverantwortliche,
Widerruf der Genehmigung
§ 49Allgemeine Bedingungen
§ 50 Aufsicht, Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
§ 51Endigung der Genehmigung
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 52Anzeige, Feststellungsverfahren, Allgemeine Bedingungen
Verteilernetze
§ 53Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die
Konzessionserteilung
§ 54Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 55Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 56Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes
§ 57Ausübung
§ 58Geschäftsführer
§ 59Pächter
§ 60Fortbetriebsrechte
§ 61Ausübung der Fortbetriebsrechte
Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Übertragungsnetze
§ 62Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Verteilernetze
§ 63Endigung der Konzession
§ 64Entziehung der Konzession
§ 65Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen,
Veröffentlichung
§ 66Verfahren
Behörde, Auskunftspflicht
§ 67Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 68Auskunftspflicht
§ 69Automationsunterstützter Datenverkehr
Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 70Aufgaben des Elektrizitätsbeirates, Mitglieder
§ 71Berichtspflicht
Hauptstück X
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 72Strafbestimmungen
§ 73Personenbezogene Bezeichnungen
§ 74Verweise
§ 75Gemeinschaftsrecht
§ 76Übergangsbestimmungen
§ 77Schlussbestimmungen
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich,
Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie in Steiermark.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 4
Grundsätze beim Betrieb
von Elektrizitätsunternehmen
Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrageseitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
§ 5
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:
(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 67) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 6
Antragsunterlagen
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen zu erbringen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 7
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
(2) Den Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreibern und den im § 9 Z. 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die im § 9 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im § 9 Z. 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.
(4) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
§ 8
Genehmigungsverfahren,
Anhörungsrechte
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Die Eigentümer der Grundstücke, die an die geplante Anlage anrainen und die in § 9 Z. 1 und 2 genannten Personen sind zu laden; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 142/2000, sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Werden von Anrainern privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Anrainer mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(4) In jedem Falle vor Erteilung der Bewilligung sind zu hören:
(5) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
§ 9
Parteien
Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung
der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 11
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(8) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
§ 12
Zusätzliche Voraussetzungen für die Genehmigung von Erzeugungsanlagen
(1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 8 ) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 11 hinaus sicherzustellen, dass die Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
(2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Im Genehmigungsbescheid sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(4) Die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist.
§ 13
Beachtung der Seveso-Richtlinie
Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, die gemäß § 5 einer Genehmigungspflicht unterliegen und in deren Betrieben die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
§ 14
Fertigstellung,
fachlich geeignete Person
(1) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine fachlich geeignete, natürliche Person bekannt zu geben, die der Betreiber der Anlage für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes zu bestellen hat. Über die fachliche Eignung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang oder der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
(3) Ein Wechsel der in Abs. 1 genannten Person ist vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob die bekannt gegebene Person die fachliche Eignung besitzt. Liegt diese nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Betrieb der Anlage darf bis zur Bekanntgabe einer neuen fachlich geeigneten Person,
längstens jedoch während zweier Monate, weiter ausgeübt werden.
(5) Erfüllt der Betreiber der Erzeugungsanlage die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Betreiber als fachlich geeignete Person bekannt gegeben werden.
§ 15
Betriebsgenehmigung,
Probebetrieb
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 10 Abs. 1 oder die gemäß § 12 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt
höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 9 Z. 2 und 3 genannten Personen Parteistellung.
(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
§ 16
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.
§ 17
Amtswegige Überprüfung
(1) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden, Anbringen von Anrainern oder amtlicher Wahrnehmungen eine Überprüfung für erforderlich, so hat sie eine Überprüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und sind die Abweichungen derart, dass die Anrainer unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 belästigt werden, so hat die Behörde anzuordnen, dass der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) In allen anderen als den im Abs. 2 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, so ist sinngemäß gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hat der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Erzeugungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
§ 18
Auflassung, Vorkehrungen
(1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu treffen.
(2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass er die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
§ 19
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist mit Bescheid festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu vermeiden. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
§ 20
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb –, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
§ 21
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen,
Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Netzzugang,
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 22
Geregelter Netzzugang
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und zu den bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben unter Bedachtnahme auf Abs. 1 einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den von der Elektrizitäts-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes auf Grund privatrechtlicher Verträge zu begehren (Geregeltes Netzzugangssystem). Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt in der Kundenanlage gegeben sind, ohne dass dadurch andere Kunden oder das beanspruchte Netz beeinträchtigt werden.
§ 23
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind:
§ 24
Verweigerung des Netzzugangs
(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt – die Elektrizitäts-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem derjenige seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.
§ 25
Allgemeine Netzbedingungen
(1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission.
(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z. 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
(7) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten den Netzanschlusspunkt mit Bescheid festzustellen.
§ 26
Lastprofile
(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z. 6 und 7 ElWOG angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
§ 27
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu begehren. Die Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Leitungsanlagen, die für die Nutzung des Netzes tatsächlich in Anspruch genommen werden, einen Kostenersatz in Form eines Pauschales im Ausmaß der nach § 25 Abs. 11 ElWOG von der Elektrizitäts-Control Kommission festzulegenden Kriterien zu begehren (Netzbereitstellung).
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
(3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses auf deren Verlangen eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.
§ 28
Technischer Betriebsleiter
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen, damit die Netze zum Zwecke der Gewährleistung einer gesicherten Elektrizitätsversorgung ordnungsgemäß betrieben, gewartet und instand gehalten werden.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 Z. 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 53 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
§ 29
Aufrechterhaltung der Leistung
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
Betreiber von Verteilernetzen
§ 30
Recht zum Netzanschluss
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes hat – unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen
(§ 36) sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
§ 31
Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und bestimmte Systemnutzungstarife zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Systemnutzungstarifen innerhalb ihres Netzgebietes mit Endverbrauchern und sonstigen Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Betreiber von Verteilernetzen werden verpflichtet:
§ 32
Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
(1) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag des Endverbrauchers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.
(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen
dem Betreiber eines Verteilernetzes und seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
§ 33
Abnahmepflicht von Ökoenergie und KWK-Energie
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihren Verteilernetzen angeschlossenen Anlagen, die gemäß § 41 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, in steigendem Ausmaß zu den gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen abzunehmen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat
(2) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 abgenommene Strommenge an Endverbraucher, Stromhändler oder sonstige Lieferanten weiter zu veräußern.
(3) Wird das gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die von anderen Verteilernetzbetreibern derart erworbene Ökoenergie ist auf ihr Erfordernis gemäß Abs. 1 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH. die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers und des Käufers jeweils mit Namen und Anschrift bekannt zu geben. Auf das Erfordernis gemäß Abs. 1 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die ein Netzbetreiber, der nicht zur Abnahme gemäß Abs. 1 verpflichtet ist, unmittelbar von einer anerkannten Ökoanlage kauft.
(4) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie zu den gemäß § 34 Abs. 2 ElWOG bestimmten Mindestpreisen abzunehmen. Diese Abnahmepflicht ist beschränkt auf KWK-Anlagen – soweit damit öffentliche Fernwärmeversorgung durchgeführt wird – und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Wird eine KWK-Anlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, durch eine Ökoanlage erweitert, so gilt die erzeugte elektrische Energie, die dem Energieäquivalent der eingesetzten Biomasse entspricht, als Ökoenergie.
(5) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Verteilernetzbetreibers oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht besteht. Eine Verpflichtung eines Netzbetreibers zur technischen Erweiterung bzw. Anpassung seiner Anlagen als Voraussetzung der Abnahmeverpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht.
§ 34
Versorgung über Direktleitungen
Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen
Betriebsstätten und Konzernunternehmen über Direktleitungen zu versorgen.
Betreiber von Übertragungsnetzen,
Regelzonen
§ 35
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
§ 36
Einteilung der Regelzonen,
Aufgaben
(1) Das Gebiet des Bundeslandes Steiermark ist dem von der Austrian Power Grid GmbH. gebildeten Regelzonenbereich (Regelzone Ost) zugeordnet.
(2) Die Austrian Power Grid GmbH. hat binnen
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen unabhängigen Netzbetreiber namhaft zu machen und diesem Netzbetreiber ihr Übertragungsnetz in Steiermark (380 kV, 220 kV und 110 kV) zu übertragen, sofern dieses Übertragungsnetz dem unabhängigen Netzbetreiber nicht bereits zugehört.
(3) Mit der Anzeige der Übertragung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(4) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausführen, wer
(5) Wird von der Austrian Power Grid GmbH. die Namhaftmachung gemäß Abs. 2 nicht binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt, so ist der in Steiermark tätige Übertragungsnetzbetreiber (Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG, STEWEAG) berechtigt, auf der Basis der Kooperation mit anderen angrenzenden Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam binnen weiteren zwei Monaten nach der genannten Frist von sich aus einen unabhängigen Netzbetreiber namhaft zu machen und diesem Netzbetreiber ihr Übertragungsnetz in der Steiermark zu übertragen, sofern dieses Übertragungsnetz dem unabhängigen Netzbetreiber nicht bereits zugehört. Die obigen Bestimmungen (Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4) sind anzuwenden.
(6) Der unabhängige Netzbetreiber gilt als Regelzonenführer.
(7) Zusätzlich zu den im § 35 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
(8) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 7 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber zu treffen.
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte,
Fonds
Kunden,
Netzbenutzer
§ 37
Netzzugangsberechtigung
(1) Sofern sich aus einer auf der Grundlage des § 71 Abs. 8 ElWOG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit kein anderer Zeitpunkt ergibt, sind alle Kunden ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 38
Netzbenutzer
(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
§ 39
Pflichten der Elektrizitätsunternehmen
als Stromhändler und Lieferanten
(1) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucher in Steiermark beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Jede Änderung der der Behörde gemeldeten Daten sind dieser unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist sowie mit
dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Elektrizitätsunternehmen, die in Steiermark Endverbraucher beliefern, haben halbjährlich der Zentralen Stelle den Nachweis zu erbringen, dass Kleinwasserkraftzertifikate für 8 % ihrer im vorangegangenen Kalenderhalbjahr erfolgten Abgabe elektrischer Energie an Endverbraucher in der Steiermark aus inländischen benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen vorliegen. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Erstverkaufes, sind als Nachweis nicht anzuerkennen.
(4) Die nachweispflichtigen Elektrizitätsunternehmungen (Abs. 3) haben sich bei der Zentralen Stelle
(§ 43) registrieren zu lassen. Sie erhalten eine User-ID und ein Zertifikatskonto, auf welchem alle vom Elektrizitätsunternehmen erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch registriert werden. Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist nach Ende jeden Halbjahres durch elektronische Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate bis zum Erreichen der 8%igen Quote zu erbringen. Dieselbe Registrierungspflicht gilt sinngemäß für Kunden und Endverbraucher, die Strom direkt aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR-Raumes beziehen.
(5) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucher beliefern, sind ab 1. Oktober 2001 verpflichtet, auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihm gelieferte Energie erzeugt worden ist. Soweit ein Energieunternehmen die von ihm gelieferte elektrische Energie gekauft hat, ist auf der Stromrechnung des Endverbrauchers dieser Anteil mit Angabe des Primärenergieträgers auszuweisen. Die Behörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Ausweisung der verschiedenen Primärenergieträger auf der Jahresstromrechnung treffen.
(6) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucher in Steiermark beliefern und die nicht den Nachweis gemäß § 39 Abs. 3 erbringen müssen, sind berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis gemäß Abs. 3 zu erbringen. Auf Verlangen des Endverbrauchers hat der Stromhändler die Pflichten gemäß § 38 wahrzunehmen.
(7) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat als Nachweis gemäß Abs. 3 vorgelegt, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn ein mit §§ 42ff. in Verbindung mit Abs. 3 vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedsstaat eingeführt ist. Über Antrag eines Elektrizitätsunternehmens mit Wohnsitz oder Sitz in Österreich, der Endverbraucher in Steiermark beliefert, hat die Behörde festzustellen, ob Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat anzuerkennen sind. Die erforderlichen Unterlagen hiefür sind vom Antragsteller beizubringen.
(8) Die Behörde kann einem Elektrizitätsunternehmen, das Endverbraucher beliefert, die Stromhändlertätigkeit oder die sonstige Liefertätigkeit untersagen, wenn es
Erzeuger
§ 40
Pflichten der Erzeuger
(1) Erzeuger sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
§ 41
Betreiber von Ökoanlagen
(1) Ökoanlagen sind über Antrag der Betreiber von der Behörde als solche mittels Bescheid anzuerkennen (Zertifizierung). Die Zertifizierung von Ökoanlagen hat erst nach technischer Überprüfung und Vorliegen sämtlicher anderer Kriterien, die eine Ökoanlage aufzuweisen hat, zu erfolgen. Der Antragsteller hat die für die Beurteilung als Ökoanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 40 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen sind mit einer Bescheinigung von einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer staatlich autorisierten Anstalt, eines Ziviltechnikers, gerichtlich beeideten Sachverständigen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auszustatten.
(2) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist, soweit gemäß § 33 eine Abnahmepflicht besteht.
(3) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen, die aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil oder aus Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber verkaufen (§ 33 Abs. 1 oder 3), haben bis spätestens 28. Februar jeden Jahres, erstmalig für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002, dem Netzbetreiber nachzuweisen, dass die eingespeiste elektrische Energie den im § 2 Z. 1 bzw. 28 festgelegten Voraussetzungen entspricht. Kann dieser Nachweis nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, so hat der Netzbetreiber die Behörde zu verständigen.
(4) Die Behörde hat die Anerkennung als Ökoanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe
der Mehrerlöse (Differenz zwischen dem Mindesteinspeisetarif und dem Marktpreis) an den Netzbetreiber zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
(5) Betreiber anerkannter Ökoanlagen haben über die aus ihren Anlagen abgegebene elektrische Energie eine Bescheinigung auszustellen und dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zu übergeben. Die Bescheinigung hat Namen und Anschrift des Erzeugers, des Käufers, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökoanlage samt Ausstellungsbehörde und die Identitätsbezeichnung (User-ID) zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser elektrischen Energie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich.
(6) Die Anerkennung als Ökoanlage erlischt ex lege, wenn der Betrieb der Anlage länger als ein Jahr unterbrochen ist. Die Unterbrechung ist der Behörde umgehend anzuzeigen.
(7) Nicht als Ökoanlagen zertifizierbar sind
Anlagen, die mit Ablauge oder Tiermehl betrieben werden.
§ 42
Betreiber von Kleinwasserkraftwerken, Zertifikate
(1) Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber von der Behörde mit Bescheid als solche zu benennen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung anzuschließen, aus der hervorzugehen hat, dass die Wasserkraftanlage eine Engpassleistung von nicht mehr als 10 MW aufweist und betrieben wird. Die Bescheinigung ist von einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer staatlich autorisierten Anstalt, Ziviltechniker, gerichtlich beeidete Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, ausgenommen der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage, auszustellen. Änderungen der Anlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, sind unverzüglich der Behörde unter Anschluss einer neuen Bescheinigung anzuzeigen. Die Behörde hat die Benennung der Elektrizitäts-Control GmbH. dem Verteilernetzbetreiber und der zentralen Stelle – sofern diese nicht ident mit der Elektrizitäts-Control GmbH. ist – zur Kenntnis zu bringen.
(2) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind verpflichtet, mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(3) Betreiber von benannten inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen sind ab 1. Jänner 2002 berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes auszugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage in das Verteiler- oder Übertragungsnetz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen. Das System der Kleinwasserkraftzertifikate ist als elektronisches Zertifikatsystem einzurichten.
(4) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und haben eine Identifikationsnummer, ein Ausgabedatum und einen Code für die Art der Erzeugung aufzuweisen.
(5) Vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber werden bei Verwendung von standardisierten Lastprofilen monatlich die 1/12 der Jahreserzeugungsenergie eingerechnet und an die Zentrale Stelle weitergegeben. Ein Überschuss oder Defizit wird auf das folgende Jahr aufgerechnet. Bei Anlagen mit Messung (Anlagen über 50 kW installierte Leistung) führt der Verteilernetzbetreiber monatlich eine Ablesung durch und gibt die Daten am Monatsende elektronisch an die Zentrale Stelle ein.
(6) Die Verteilernetzbetreiber haben Namen und Anschrift der Verpflichteten (§ 44 Abs. 1) an die Zentrale Stelle zu melden. Die Verteilernetzbetreiber haben ferner das Energiehandelsvolumen bzw. den Energiebezug der in ihrem Netz tätigen Verpflichteten an die Zentrale Stelle zu melden.
(7) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Behörde den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten sowie die Ungültigkeit noch nicht entwerteter Zertifikate mit Bescheid auszusprechen. Außerdem hat sie die Herausgabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die missbräuchliche Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind. Die Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 47) einzubringen.
§ 43
Zentrale Stelle für Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Die Elektrizitätsunternehmen haben sich zur Abwicklung des Zertifikatshandels einer gemeinsamen Zentralen Stelle zu bedienen, die von der Behörde über Anfrage bekannt gegeben wird.
(2) Die Zentrale Stelle muss in der Lage sein, ein elektronisches Registrierungssystem für ganz Österreich zu betreiben und kann bei der Elektrizitäts-Control GmbH. oder als eigene Rechtsperson eingerichtet werden.
(3) Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, für Anlagenbetreiber (Eigentümer von Kleinwasserkraftwerksanlagen), Verteilernetzbetreiber und Stromhändler jeweils User-ID zuzuweisen und für jeden Marktteilnehmer (nachweispflichtiger Endabnehmer und Stromhändler), die die 8-%-Pflicht nachweisen müssen, ein Benützerkonto anzulegen.
(4) Auf Grund der Meldungen der Benennung an die Zentrale Stelle und der Zuweisung einer persönlichen User-ID ist der Anlagenbetreiber berechtigt, direkt in die Zentrale Stelle über Internet einzusteigen. Mit der persönlichen User-ID hat der Anlagenbetreiber Einsicht und Verfügungsgewalt betreffend sein Benützerkonto. Diese Berechtigung kommt auch den sonstigen Marktteilnehmern mit der Zuweisung der persönlichen User-ID hinsichtlich Zugang zur Zentralen Stelle und ihrem Benützerkonto zu.
(5) Auf Grund der Beglaubigungen der Verteilernetzbetreiber über die abgegebene elektrische Energie und Meldung an die Zentrale Stelle werden in dieser automatisch die Zertifikate generiert und die Zertifikatsnummern an den Anlagenbetreiber versendet.
(6) Die Zentrale Stelle hat das gesamte Zertifikatssystem zu verwalten und regelmäßig Berichte über die Anzahl der noch nicht entwerteten Zertifikate zu erstellen und an die Verteilernetzbetreiber sowie an die Behörden (Elektrizitäts-Control GmbH. und Landesregierung) zu übermitteln.
(7) Bei Abschluss eines Zertifikatsgeschäftes teilt der Verkäufer dem Käufer die Zertifikatsnummern der veräußerten Zertifikate mit. Der Käufer meldet diese Nummern der Zentralen Stelle und lässt den Kauf vormerken. Die Zentrale Stelle ersucht den Verkäufer um Bestätigung des Kaufgeschäftes. Nach Bestätigung durch den Verkäufer trägt die Zentrale Stelle den Käufer als neuen Eigentümer der angegebenen Zertifikate ein. Damit ist die Übergabe bewerkstelligt.
(8) Ist die von der Behörde bekannt gegebene Zentrale Stelle nicht oder nicht mehr in der Lage, die ihr nach diesem Gesetz für die Abwicklung der Kleinwasserkraftzertifikate zukommenden Aufgaben zu erfüllen, können die Marktteilnehmer nach zweimaliger Aufforderung an die Zentrale Stelle, die Hinderungsgründe zu beseitigen, bei Bestehen dieser Gründe eine andere gemeinsame Zentrale mit der Abwicklung beauftragen. Diese Möglichkeit ist in allfällige vertragliche Vereinbarungen der Zentralen Stelle mit den Anlagenbetreibern und den Nachweispflichtigen aufzunehmen.
§ 44
Nachweis des 8-%-Zieles
(1) Stromhändler mit Sitz im Inland, die die Belieferung von Endverbrauchern in Steiermark aufnehmen, sowie Endverbraucher in der Steiermark, die sich selbst über das öffentliche Netz beliefern, haben gegenüber der Zentralen Stelle den Nachweis zu erbringen, dass 8 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher bzw. an Eigenverbrauch aus österreichischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate gegenüber der Zentralen Stelle zu erbringen, wobei der Nachweis durch die Registrierung der Entwertung der Zertifikate bei der Zentralen Stelle erfasst wird.
(2) Diese Entwertung wird von den Verpflichteten gemäß Abs. 1 bei der Zentralen Stelle auf elektronischem Wege von seinem Benutzerkonto je Bundesland selbst vorgenommen. Durch die Entwertung wird das Zertifikat ungültig und ist damit nicht mehr handelbar.
(3) Die Zentrale Stelle kontrolliert laufend die Erfüllung der 8-%-Quote und verständigt die Behörden (Elektrizitäts-Control GmbH. und Landesregierung) sowie die Verpflichteten (Abs. 1) halbjährlich über die Erfüllung der Quote.
(4) Insoweit die Verpflichteten jeweils zum Halbjahr die 8-%-Quote nicht oder nicht zur Gänze nachweisen können, ist gleichzeitig am Ende des Halbjahres
die Differenz auf die 8-%-Quote durch eine entsprechende Ausgleichsabgabe (§ 45) zu erbringen.
Ausgleichsabgabe,
Fonds
§ 45
Ausgleichsabgabe
(1) Elektrizitätsunternehmen und Endverbraucher, die den in den §§ 33, 39 und 44 vorgesehenen Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken nicht nachweisen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe hat sich
(3) Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds (§ 47) einzubringen.
(4) Der Stichtag für den Nachweis der Erfüllung der 8-%-Quote durch Zertifikate bzw. durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf des Halbjahres der Zeitpunkt, in dem die Zentrale Stelle den Verpflichteten (§ 44 Abs. 1) die Höhe der 8-%-Quote bekannt gibt. Zu diesem Stichtag fordert die Zentrale Stelle die Nachweispflichtigen auf, binnen zwei Wochen entweder den Nachweis nachzuholen oder die entsprechende Ausgleichsabgabe in den Fonds einzuzahlen. Wird binnen dieser Frist nicht entsprochen, verständigt die Zentrale Stelle die Landesregierung von der Nichterfüllung der 8-%-Quote. Der Nachweis für Kleinwasserkraft- und Ökoanlagen ist erstmals am Ende des 3. Quartals des Jahres 2002, sodann jedoch halbjährlich, bei Kleinwasserkraft- und jährlich bei Ökoanlagen zu erbringen.
(5) Der Fonds hat den Eingang der Ausgleichsabgabe unverzüglich an die Zentrale Stelle zu melden.
(6) Die Behörde hat nach Einlangen der Meldung des fehlenden Nachweises eine bescheidmäßige Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit einem Säumniszuschlag von 4 % der vorzuschreibenden Ausgleichsabgabe zu erlassen.
(7) Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe samt Säumniszuschlag hindert nicht die sofortige Zahlungspflicht.
(8) Die Behörde kann einem Verpflichteten die Stromhändlertätigkeit untersagen, wenn die Ausgleichsabgabe binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides nicht bezahlt wird (unabhängig von der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens).
§ 46
Marktpreis, durchschnittliche Produktionskosten
(1) Der Marktpreis für elektrische Energie ergibt sich aus dem Durchschnitt der für zwölf Monate (Zeitraum 1. Oktober bis 30. September) im Vorhinein für Grundlastenergie gebildeten Preise einer für den österreichischen Markt bestimmenden europäischen Strombörse. Die Behörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. In dieser Verordnung sind auch Bestimmungen über die Fundstellen des Index und über die Veröffentlichung aufzunehmen.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, für Ökoanlagen, Kleinwasserkraftwerksanlagen und Kraftwärmekopplungsanlagen durchschnittliche Produktionskosten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind folgende Parameter zu berücksichtigen: Lebensdauer, Investitionskosten, Betriebskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapitales, Volllaststunden und allfällige Förderungen.
§ 47
Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
(1) Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie wird ein Fonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden für die Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen und vorwiegend für Ökoanlagen zu verwenden und werden aufgebracht:
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Es hat das Vermögen des Fonds Zins bringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(6) Die näheren Bestimmungen, diesen Fonds betreffend, sind unter Berücksichtigung der Abs. 1
bis 5 mittels Verordnung durch die Landesregierung festzulegen.
(7) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat dem Elektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, zu berichten.
Hauptstück V
Bilanzgruppen,
Ausübungsvoraussetzungen
Bilanzgruppen
§ 48
Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die Vollkaufmann ist, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ausüben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich hat.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz in Steiermark, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH. bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(4) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Bundes-ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Steiermark tätig werden.
(5) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(6) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Elektrizitäts-Control GmbH. binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls der Antragsteller berechtigt ist, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt nach § 50 sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Elektrizitäts-Control GmbH. anzuzeigen.
(8) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:
(9) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
(10) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 8 Z. 1 bis 4 und Abs. 9 Z. 1 bis 5 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 49) festzulegen.
(11) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(12) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben nachweispflichtige Endverbraucher über ihre Rechte und Pflichten gemäß § 39 zu informieren und dies dem jeweiligen Elektrizitätsunternehmen zur Kenntnis zu bringen.
Ausübungsvoraussetzungen
für Bilanzgruppenverantwortliche,
Widerruf der Genehmigung
§ 49
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis Allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
§ 50
Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Elektrizitäts-Control GmbH. kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH. hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH. hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Genehmigungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
§ 51
Endigung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen erlischt
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die zur Fortführung erforderliche Berechtigung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in § 63 Abs. 3 bis 6 festgelegten Bestimmungen über. Behörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar.
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 52
Anzeige, Feststellungsverfahren,
Allgemeine Bedingungen
(1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 54 Abs. 2 Z. 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob ein Elektrizitätsunternehmen Betreiber eines Übertragungsnetzes ist. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung ebenfalls treffen.
(3) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG die Elektrizitäts-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen der Allgemeinen Bedingungen der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Verteilernetze
§ 53
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession,
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. Ausgenommen von der Konzessionspflicht ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer Verbrauchsstätte sowie eines Verteilernetzes für Leitungen von Eigenerzeugern und von Erzeugern, deren Stromerzeugungsanlagen auf Basis der im § 2 Abs. 1 Z. 13 (erneuerbare Energie) genannten Energieträger betrieben werden.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde oder von einem Gericht bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als EUR 750,– oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
–es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist;
–im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(8) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(9) Abs. 4 bis 8 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 8 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(10) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z. 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer
(§ 58) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (§ 59) übertragen werden.
(11) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z. 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedsstaates (Abs. 3 Z. 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat (Abs. 3 Z. 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Elektrizitätsunternehmens für die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(12) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedsstaat (Abs. 3 Z. 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 58) oder Pächter (§ 59) bestellt ist.
(13) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
§ 54
Verfahren zur Konzessionserteilung,
Parteistellung,
Anhörungsrechte
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 53 anzuschließen:
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 53 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
§ 55
Erteilung
der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet vor, so ist demjenigen Konzessionswerber die Konzession zu erteilen, der die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 2 Z. 1 besser zu erfüllen vermag.
(3) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(4) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
§ 56
Geringfügige Erweiterungen
des Konzessionsgebietes
(1) Die geringfügige Erweiterung eines Konzessionsgebietes ist der Behörde innerhalb von acht Wochen ab Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorganges anzuzeigen. Die neuen Gebietsteile müssen an das bestehende Konzessionsgebiet angrenzen.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit der Durchführung eines Konzessionsverfahrens.
(3) Der Anzeige sind anzuschließen:
(4) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige keine Untersagung, gilt die Konzessionserweiterung als genehmigt.
§ 57
Ausübung
(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
§ 58
Geschäftsführer
(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z. 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 59
Pächter
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 53 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 58) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom
Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
§ 60
Fortbetriebsrechte
(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 58) oder Pächter (§ 59) zu bestellen. § 53 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
§ 61
Ausübung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(8) Das Fortbetriebsrecht des Käufers bzw. Beschenkten entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Schenkungsvertrages und Bestellung eines Geschäftsführers. § 53 gilt sinngemäß.
Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Übertragungsnetze
§ 62
Maßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung so weit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
Verteilernetze
§ 63
Endigung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in
den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 53 Abs. 3 Z. 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
§ 64
Entziehung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z. 3 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
§ 65
Maßnahmen zur Sicherung
der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem III. Hauptstück nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung so weit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen,
Behörde, Auskunftspflicht
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen,
Veröffentlichung
§ 66
Verfahren
(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(4) Die zuständige Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 25 und 49 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(5) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
Behörde, Auskunftspflicht
§ 67
Behörde,
eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in § 8 Abs. 3 und 4 Z. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 68
Auskunftspflicht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie hat die Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.
§ 69
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an
Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat,
Berichtspflicht
§ 70
Aufgaben des Elektrizitätsbeirates, Mitglieder
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat (Steiermärkischer Elektrizitätsbeirat) einzurichten. Geschäftsstelle ist die für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Rechtsabteilung.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Dem Beirat gehören an:
(4) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 Z. 2 bis 20 werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung bestellt. Hinsichtlich der Vertreter des Amtes der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z. 2 bis 4 steht das Vorschlagsrecht dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(9) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die Landesregierung auf Grund eines Antrages der entsendenden Stellen.
§ 71
Berichtspflicht
(1) Elektrizitätsunternehmen haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.
(2) Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die im § 33 Abs. 1 und § 39 Abs. 3 vorgegebenen Ziele vorzulegen.
Hauptstück X
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 72
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
(3) Soweit gemäß § 28 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der dem Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(7) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 20.000,–, solche gemäß Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2000,– zu bestrafen.
(8) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(9) Geldstrafen fließen dem nach § 47 eingerichteten Fonds zu.
§ 73
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
§ 74
Verweise
(1) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
(2) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
§ 75
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, gelten im Sinne des § 52 als angezeigt. § 52 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 58 Abs. 1) verantwortlich ist.
(4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 53 Abs. 3 Z. 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 59 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten Betriebsleiter gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß § 28 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.
(6) Auf bestehende Verträge über den Anschluss sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Sie sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 ElWOG bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der angepassten Allgemeinen Netzbedingungen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung der Erfordernisse nach § 22 Abs. 2 zu gewähren.
(8) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können bereits nach Kundmachung und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Elektrizitäts-Control GmbH. eingebracht werden. Bilanzgruppenverantwortliche, die Anträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einbringen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher auszuüben. § 50 gilt sinngemäß.
(9) Bilanzgruppenverantwortliche können nach Kundmachung dieses Gesetzes Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. vorlegen. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 48 zu beachten.
(10) Der Regelzonenführer und die sonstigen Netzbetreiber haben jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen so zeitgerecht zu treffen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 oder – sofern eine Verordnung gemäß § 71 Abs. 8 ElWOG erlassen wird – ab dem dieser Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Zeitpunkt allen Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu gewähren. Den Netzzugangsberechtigten wird ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung eingeräumt.
(11) Anträge auf Anerkennung von Ökoanlagen oder auf Benennung als Kleinwasserkraftanlage können bereits am Tag der Kundmachung bei der Behörde eingebracht werden. Entscheidungen können bereits vor dem im § 71 Abs. 5 ElWOG sich ergebenden Zeitpunkt ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(12) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 13 bis 21 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(13) Betreiber von bewilligungspflichtigen Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fachlich geeignete Person (§ 14) bekannt zu geben.
(14) Spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Hauptstückes II nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigten Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie müssen den Anforderungen des § 12 Abs. 1 bis spätesten 31. Oktober 2007 entsprechen. Der Betreiber der Anlage hat der Behörde rechtzeitig die Maßnahmen mitzuteilen, die er dazu getroffen hat oder treffen wird. Sind die vom Betreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(15) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die bisherigen Rechtsvorschriften Anwendung.
(16) Die Rechte und Pflichten von Endverbrauchern, die elektrische Energie an Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig abgeben, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(17) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 72 Abs. 7 wie folgt:
"(7) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu ATS 270.000,–, solche gemäß Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu ATS 27.000,– zu bestrafen."
(18) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet der in § 53 Abs. 5 angegebene Betrag "ATS 10.000,–."
§ 77
Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 2001 oder in dem sich aus einer Verordnung gemäß § 71 Abs. 8 ElWOG ergebenden Zeitpunkt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 15. Februar 2000, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizität in Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 1999 – Stmk. ElWOG), LGBl. Nr. 32/2000, mit Ausnahme des § 31 Abs. 1, außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
(4) § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 32/2000, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchöggl
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20011008_60",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20011008_60",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}