Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2001, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher
Zuchtpferde festgelegt wird
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Gemeindebeitrag zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchtpferde beträgt e 21,08.
(2) Der Beitrag ist jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene und im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut fällig. Er ist von der Gemeinde innerhalb von vier Wochen ab Beitragsvorschreibung an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu entrichten.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2001, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1997, LGBl. Nr. 81/1997, außer Kraft.
§ 3
Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1 Abs. 1 wie folgt:
"(1) Der Gemeindebeitrag zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchtpferde beträgt S 290,–."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic