LGBL_ST_20011210_87•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2001, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, i. d. g. F. LGBl. Nr. 47/2001, geändert wird
LGBL_ST_20011210_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2001, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, i. d. g. F. LGBl. Nr. 47/2001, geändert wirdGazette10.12.2001
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2001, mit der
die Geschäftsordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, i. d. g. F.
LGBl. Nr. 47/2001, geändert wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920, in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:
"(2) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, eine Stellvertretung aber, abgesehen von der nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattfindenden Vertretung, erforderlich ist, so bestimmt der Landeshauptmann den Stellvertreter."
"(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Referate auf Grund eines Vorschlages der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung fest. Diese Tagesordnung ist in der von der Landesregierung festgesetzten Anzahl von Stücken auszufertigen, wovon ein Stück dem Referenten zu übergeben ist und die übrigen Stücke bis längstens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages der Abteilung Landesamtsdirektion (Präsidium) zuzustellen sind. Hievon wird je ein Stück den einzelnen Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor, dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter und dem Schriftführer (§ 16) zugestellt."
"(3) Die angenommenen Erledigungsentwürfe sind von dem vortragenden Regierungsmitglied zu unterfertigen und sohin der betreffenden Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren amtlichen Behandlung zurückzustellen."
"(4) Abschreibungen uneinbringlicher Beträge (abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen) bis zum Höchstbetrag von Euro 2.500,– sind nur mit Zustimmung des Finanzreferenten statthaft. Bei Beträgen von über Euro 2.500,– (§ 4 Abs. 1 Z. 31) ist vor Einbringung des Beschlussantrages die Äußerung des Finanzreferenten einzuholen, dessen Stellungnahme in der Regierungssitzung bekannt zu geben ist."
"(3) Die Landesregierung kann endlich in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes über Antrag oder mit Zustimmung eines Regierungsmitgliedes, zu dessen Unterstützung bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten, die nicht nach § 4 in einer Regierungssitzung zu behandeln sind, Sonderausschüsse wie unter Abs. 1 bestellen, z. B. zu Baudurchführungen, zu Untersuchungen bestimmter Fälle, zu allgemeinen Kontrollmaßnahmen, Skontrierungen u. dgl. Auch in diesen Ausschüssen darf eine Stellvertretung nur durch Mitglieder der Landesregierung stattfinden. Zu den Sitzungen dieser Ausschüsse sind von den Referenten die betreffenden Leiter der Abteilungen und/oder Fachabteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beizuziehen. Der Beschluss ist bei einem bei Anwesenheit sämtlicher Ausschussmitglieder einstimmig gefassten Beschluss durch die zuständige Abteilung durchzuführen. Falls ein Ausschussmitglied seine Zustimmung zu einer von dem zuständigen Regierungsmitglied beabsichtigten Verfügung verweigert, ist die Beschlussfassung der Landesregierung einzuholen."
"(4) Dieses Protokoll liegt in der Abteilung Landesamtsdirektion (Präsidium) durch acht Tage auf und wird den Regierungsmitgliedern auf Wunsch zur Einsicht gegen Rückschluss binnen 24 Stunden zugestellt und sodann in der nächstfolgenden Regierungssitzung, allenfalls nach den beantragten Richtigstellungen abgeändert, vom Vorsitzenden unterfertigt."
"(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen werden durch das zuständige Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung vom Landeshauptmann unterfertigt. Die Vertretungsbefugnis nach § 12 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/
2001, wird hiedurch nicht berührt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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