Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 2001, mit welcher die Grundlagen für die Ermittlung des Marktpreises
für elektrische Energie festgesetzt werden
Auf Grund des § 46 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 60 /2001, in Verbindung mit § 61a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:
§ 1
Marktpreis
Der Marktpreis für elektrische Energie für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich September des Folgejahres ergibt sich aus dem arithmetischen Durchschnitt der für diese Monate im Vorhinein gebildeten Preise (futures) für Grundlast (baseload) der European Energy Exchange in Frankfurt (EEX Frankfurt, www.eex.de). Der Durchschnitt ist aus den Notierungen des letzten Handelstages dieser Strombörse vor dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres zu ermitteln.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Dezember 2001, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic