Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2001, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen
Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920 in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/1999, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/1999, wird geändert wie folgt:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung) lautet:
"Anlage zu § 2:
Geschäftsverteilung
der Steiermärkischen Landesregierung
A. Landeshauptmann Waltraud KLASNIC
B. Erster Landeshauptmannstellvertreter
Univ.-Prof. DDr. Peter SCHACHNER-BLAZIZEK
Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Gemeinden, Katastrophenschutz und Innere Angelegenheiten jeweils für Gemeindeverbände mit überwiegend industrieller Struktur und Gemeinden mit sozialistischen Bürgermeistern die Angelegenheiten: Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen und Bedarfszuweisungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie Schulbaufonds (§ 39 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz), Verwaltung des Landes- und Ortsgemeindeanteiles, Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen.
C. Landeshauptmannstellvertreter
Dipl.-Ing. Leopold SCHÖGGL
D. Landesrat Günter DÖRFLINGER
Der Geschäftsbereich der Abteilung Gesundheit, Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit mit Ausnahme der Landeshauptmann Klasnic und Landesrat Pöltl zugewiesenen Angelegenheiten.
E. Landesrat Dr. Kurt FLECKER