Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, womit Bauschbeträge für die bei Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden (mit Ausnahme des Magistrates Graz) außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Landes-Kommissionsgebüh-
renverordnung 2002)
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes -
AVG 1991, BGBl. Nr. 51/
1991, wird verordnet:
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von einer Bezirksverwaltungsbehörde (mit Ausnahme der Behörden der Landeshauptstadt Graz) oder einer sonstigen Behörde des Landes vorgenommenen Amtshandlungen außerhalb des Amtes zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:
§ 2
(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit dem Hin- und Rückweg zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
(2) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige, den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
§ 3
(3) Für die Gebührenpflicht sind die Bestimmungen des § 76 AVG maßgebend.
§ 4
Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen dem Land zu.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1966, LGBl. Nr. 234/1977, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 39/1977, 29/1982 und 53/1994, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic