LGBL_ST_20020118_11•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2002)
LGBL_ST_20020118_11Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2002)Gazette18.01.2002
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landes-
Verwaltungsabgabenverordnung 2002)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 187/1969, 42/1982, 61/1985 und 69 /2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall
872,07 Euro nicht übersteigen.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung bei den Landesbehörden oder bei den Gemeindebehörden (übertragener Wirkungsbereich) bar eingezahlt, so sind
(2) Werden Landesverwaltungsabgaben an Landesbehörden oder Gemeindebehörden im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk muss die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken zulässig. Bei den Bundespolizeibehörden sind für die Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben sinngemäß die Bestimmungen über die Art der Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben anzuwenden.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlass zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, dass der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Landesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Landes-Verwaltungsabgabemarken müssen bei den Landesbehörden, die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung erteilt oder die Amtshandlung vornimmt, während der Amtsstunden erhältlich sein.
(7) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und werden ausschließlich von der Landesregierung aufgelegt.
§ 3
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Landesverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Rasch-heit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Landesverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1987, LGBl. Nr. 58/1987 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1989, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von
zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen "für jeden Bogen" festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
Werden nach Tarifpost 5 oder 6 auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Verwaltungsabgabe für jede Abschrift gesondert zu entrichten. B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsrecht
8.Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. Erstreckung der Verleihung auf
den Ehegatten bei einem Jahresbruttoeinkommen der Person, der die
Staatsbürgerschaft verliehen wird bzw. auf die die Verleihung der
Staatsbürgerschaft erstreckt wird
bis 4.360,37 e 72,67 e
von 4.360,37 e bis 5.087,10 e145,35 e
von 5.087,10 e bis 5.813,90 e218,02 e
von 5.813,90 e bis 6.540,53 e290,69 e
von 6.540,53 e bis 7.267,35 e 363,36 e
von 7.267,35 e bis 7.994,08 e 436,04 e
von 7.994,08 e bis 8.720,81 e 508,71 e
von 8.720,81 e bis 9.447,54 e 581,38 e
von 9.447,54 e bis 10.174,27 e654,06 e
von 10.174,27 e bis 11.627,73 e 726,73 e
von 11.627,73 e bis 14.534,57 e799,40 e
über 14.534,57 e 872,07 e
9.Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. Zusicherung der
Erstreckung der Verleihungen
10 v. H. der Tarifpost 8
10.Bewilligung zur Beibehaltung der
Staatsbürgerschaft 218,02 e
11.Entgegennahme einer auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft gerichteten
Erklärung und Ausstellung einer Bescheinigung bzw. Erlassung eines
Bescheides hierüber ...........................87,21 e
Staatsverband
29,07 e
b)Ausstellung, Änderung oder Berichtigung eines
Staatsbürgerschaftsnachweises oder einer sonstigen Bescheinigung in
Angelegenheiten
der
Staatsbürgerschaft 7,27 e
c)Entgegennahme einer Anzeige über die Begründung des Wohnsitzes
im Gebiet der Republik zur Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft und
Ausstellung einer Bescheini-
gung hierüber
218,02 e
II. Lichtspielwesen
13.Verleihung einer Filmvorführungs-befugnis
a)auf unbeschränkte Dauer bei einem Fassungsraum
1.bis 200
Personen 116,28 e
2.über 200 Personen
218,02 e
b)für bestimmte, eine Woche über-
schreitende
Zeitabschnitte 43,60 e
c)für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen oder für
Zeitabschnitte
bis zu einer
Woche 14,53 e
14.Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Verpach-
tung 72,67 e
15.Verleihung vom Filmprädikaten 7,27 e
16.Genehmigung der Errichtung einer
Betriebsstätte 116,28 e
17.Genehmigung von Zu- oder Umbauten
einer Betriebsstätte 65,41 e
18.Benützungsgenehmigung für eine
Betriebsstätte 36,34 e
III. Veranstaltungen
19.Dauerbewilligung für Varieté oder
pratermäßige Veranstaltungen 254,35 e
20.Befristete Bewilligung für Varieté oder pratermäßige Veranstaltungen 20
v. H. der Tarifpost 19
gen
138,08 e
b)Abänderung von Spielterminen für
Zirkusveranstaltungen................29,07 e
22.Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters zur Ausübung einer
Dauerbewilligung für Varieté oder pratermäßige Veranstaltungen mit Ausnahme
der Genehmigung eines Geschäftsführers wegen vorübergehender Behinderung
der persön-
lichen Ausübung der Bewilligung 65,41 e
Art der Veranstaltung 18,17 e
höchstens aber
72,67 e
Bodenfläche von
mehr als 100 m2 21,80 e
(2) Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters zur Aufstellung und zum Betrieb von Spiel-
apparaten 65,41 e
(3) Genehmigung einer Betriebs-stätte in der Art eines Spielsalons
oder einer Spielstube 218,02 e
IV. Einrichtungen zur Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, Schischulen, Tanzlehranstalten, Berg- und
Schiführerbefugnisse
V. Leichen- und Bestattungswesen
VII. Jagd, Fischerei und Naturschutz
VIII. Grundverkehr
Für die Zustimmung der Grundverkehrskommission zu Rechtsgeschäften, die keine oder eine schwer bestimmbare Gegenleistung beinhalten, ist der Einheitswert für die obigen Tarifsätze maßgebend.
IX. Elektrizitätswesen
X. Straßenpolizei
Landesregierung
zuständig ist 21,80 e
II. a)für eine mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug und angefangenem
Jahr, wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespoli-
zeibehörde)
zuständig ist 43,60 e
Landesregierung
zuständig ist 58,14 e
Fahrradprüfung .................................7,27
e
XI. Verschiedenes
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20020118_11",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20020118_11",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}