LGBL_ST_20020213_18•Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung geändert werden
LGBL_ST_20020213_18Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung geändert werdenGazette13.02.2002
Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, wird geändert wie folgt:
§ 6a Abs. 35,– Schilling0,50 Euro
100,– Schilling20,— Euro
§ 37 Abs. 1100.000,– Schilling7.267,— Euro
(1) Die Änderung der §§ 1 Abs. 4 lit. a Z. 2, 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, der Überschrift des § 5, der §§ 5 Abs. 1 und 6, der Überschrift des § 8, der §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 1 und 3, 12, 13, 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, 18 lit. a, 20 lit. c, 31, 32, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1, der Überschrift des § 35, der §§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, 36 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und 37, der Entfall des § 16 Abs. 3 lit. c und die Einfügung der §§ 5a, 5b, 6a, 9 Abs. 4, 16a, 19a, 22a, 30a, 30b, 35 Abs. 4, 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1986 ist mit 1. Mai 1986 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung der §§ 6a Abs. 1 und 7 Abs. 1, 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/1994 ist mit 1. Jänner 1994, der Entfall des § 14 Abs. 3, die Neubezeichnung des § 14 Abs. 4 als Abs. 3 und die Einfügung des § 34a durch diese Novelle ist mit 1. Oktober 1994 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung der §§ 1 Abs. 4 lit. a Z. 1, 2
Abs. 1 Z. 2 und 6a Abs. 3, der Entfall des § 20 lit.b und die Einfügung des § 30 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 10/1998 ist mit 14. Februar 1998 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung der §§ 6a Abs. 3 und 37 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel III
Das Gesetz betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten
sowie Maßnahmen
zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/1999, wird geändert wie
folgt:
"(2) Einer Geldstrafe von 7,5 Euro bis 290 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt."
Artikel IV
(1) Die Änderung der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 11 des Gesetzes betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2002, in Kraft.
(2) Bis 31. Dezember 2001 lauten
"Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 4.000 Schilling
verbunden werden."
"(2) Einer Geldstrafe von 100 Schilling bis
4000 Schilling unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt."
"Jede Übertretung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Vorschriften oder der
zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen und behördlichen Aufträge kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1000 Schilling geahndet werden."
Artikel V
Das Steiermärkische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 82/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969, wird geändert wie
folgt:
(1) Die Änderung der §§ 5 Abs. 4 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 159/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel VI
Das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/
1975, wird geändert wie folgt:
§ 3 Abs. 13.000 Schilling218 Euro
§ 3 Abs. 23.000 Schilling218 Euro
"§ 6
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 3 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Landeshauptmann1. Landeshauptmann-Stellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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